Werkstatt

Keine Haftung für Motorschaden bei Einbau eines fehlerhaften Originalteils

Für einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelmäßig nicht. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadenersatz für das Antriebsaggregat begehrt.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und wies die Schadenersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Dieser wollte den nicht mehr ganz taufrischen Motor (Laufleistung über 200.000 km) seines Pkws vom beklagten Autohaus auf Vordermann bringen lassen. Das baute daher u.a. eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km später kam es zu einem kapitalen Motorschaden, weil die Feder der Spannrolle brach. Der Kunde behauptete, das Teil sei von Anfang an schadhaft gewesen. Auch wenn die Werkstatt keinen Fehler begangen habe, müsse sie ihm rund 5.500 EUR für Austauschmotor, Gutachter und Nutzungsausfall zahlen.

Das LG sah es anders. Selbst wenn eine Generalüberholung beauftragt und die Spannrolle tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, habe sich der Kläger den falschen Beklagten ausgesucht. Denn als Erfolg habe das Autohaus nicht einen kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Und dafür müsse die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Das sei aber wegen der Verwendung eines äußerlich makellosen Original-Neuteils und mangels Einbaufehler nicht der Fall. Es liege mutmaßlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe (LG Coburg, 22 O 188/07; OLG Bamberg, 5 U 183/07).

Unfallschadensreparatur: Umfang der Auftragsvergabe

Erteilt ein Kunde seiner Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“ ist dieser so zu verstehen, dass die Werkstatt berechtigt ist, das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. 

Mit dieser Begründung verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Autofahrerin, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ihr nicht fahrbereites Fahrzeug in eine Werkstatt schleppen ließ. Dort unterschrieb sie ein Schriftstück, das mit „Auftrag“ bezeichnet war. Inhalt des Auftrags war „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Nachdem der Sachverständige den Pkw besichtigt hatte, bestellte der Werkstattinhaber die für die Reparatur notwendigen Teile. Die Autobesitzerin entschloss sich nach Vorliegen des Gutachtens aber gegen die Reparatur und verkaufte das Auto. Sie verweigerte gegenüber der Reparaturwerkstatt die Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren Wagen von der Werkstatt abholen wollte, wurde dieser aber erst gegen Bezahlung der Ersatzteile herausgegeben. Der Werkstattinhaber sagte aber zu, dass er versuchen wolle, die Ersatzteile zurückzugeben und der Kundin die Erstattungsbeträge zu bezahlen. Bis auf Kühler und Kondensator konnte der Werkstattinhaber die Ersatzteile zurückgeben. Die dafür berechneten Beträge erstattete er an die Kundin. Diese verlangte nun auch die Erstattung des restlichen Betrags. Sie war der Auffassung, keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte warten müssen, bis ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag. Außerdem hätte ihr nicht der Listenpreis in Rechnung gestellt werden dürfen.

Die zuständige Richterin beim AG München sah das jedoch anders. Die Frau habe sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt. Unstreitig sei das von ihr unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag“ bezeichnet. Der Inhalt des Vertrags sei „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Dieser habe hier nicht vorgelegen. Nachdem die Frau den Werkvertrag gekündigt habe, durfte der Werkstattinhaber seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er müsse sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung erspart habe. Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Werkstattinhaber der Frau auch die Listenpreise berechnen. Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Frau könne er nicht ansetzen (AG München, 241 C 23787/07, rkr.).