Vollkaskoversicherung

Versicherung muss nach Vollbremsung Schaden durch Ladung ersetzen

Beschädigt bei einer verkehrsbedingt erforderlichen Vollbremsung die Ladung das Fahrzeug, können die dadurch verursachten Schäden ersatzpflichtige Rettungskosten sein. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist dann nicht abzuziehen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Spediteur Recht. Dessen LKW war durch die Ladung beschädigt worden, als der Fahrer eine Vollbremsung wegen eines anderen Verkehrsteilnehmers machen musste. Der Vollkaskoversicherer verweigerte den Ersatz des Schadens, da der Fahrer bei der Bremsung allenfalls an seine eigene körperliche Unversehrtheit gedacht habe, nicht aber daran, eine Beschädigung des LKW durch den drohenden Zusammenstoß zu vermeiden. Der Schaden sei daher nicht als ersatzpflichtiger Rettungsschaden anzusehen.

Das OLG verwies jedoch darauf, dass entgegen der Ansicht des Versicherers die Vornahme der Vollbremsung keine willensunabhängige Reflexbewegung gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine vom Willen des Fahrers beherrschbare Handlung gehandelt. Unerheblich sei dabei, dass der Entschluss spontan und im Unterbewusstsein erfolgt sei. Auch ein solches spontanes Handeln könne eine Rettungsaktion sein. Der Fahrer habe die Vollbremsung auch eingeleitet, um einen drohenden Schaden von dem versicherten LKW abzuwenden. Dabei habe es ausgereicht, wenn die Rettungshandlung objektiv auf die Abwendung des Schadens abziele. Es sei nicht erforderlich, dass der Fahrer dies auch subjektiv bezwecke. Es liege auf der Hand, dass die Vollbremsung den Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug insgesamt verhindern sollte (OLG Hamm, 20 U 48/04).