Verjährung

Verfolgungsverjährung: Anrede "Frau" bei einem männlichen Betroffenen

Die Verjährungsunterbrechung einer Ordnungswidrigkeit greift auch, wenn der Anhörungsbogen zunächst der Halterin (= Ehefrau des Betroffenen) und später dem Betroffenen mit falscher Anrede zugeschickt wird.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in folgendem Fall: Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung schickte die Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen an die Halterin (= Ehefrau des Betroffenen). Diese sendete den Anhörungsbogen ohne Angabe von Gründen zurück. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde anhand des Radar-Lichtbilds fest, dass der Betroffene ein Mann war. Die ersuchte Polizei ermittelte den Ehemann der Halterin als Betroffenen. Der Anhörungsbogen wurde aus den Akten kopiert, das Adressfeld überklebt und handschriftlich mit den Daten des Betroffenen versehen und an diesen verschickt, ohne dass die Anrede "Frau" in "Herr" geändert worden war.

Das OLG machte deutlich, dass trotz der Anrede "Frau" die Verjährung durch das Versenden des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen worden sei. Für den Betroffenen sei ohne Zweifel gewesen, dass sich die Ermittlungen gegen ihn richteten. Die aus dem ursprünglichen Schreiben übernommene Anrede "Sehr geehrte Frau Eb..r" stelle den Erklärungsgehalt nicht in Frage und sei als Fassungsversehen zu verstehen. Die "unsachgemäße Bearbeitung" des Anhörungsbogens bzw. die Umadressierung schade nicht.

Unter nicht aufklärbaren Umständen wurde dem Betroffenen nach Zusendung des Anhörungsbogens noch ein Schreiben "Anhörung als Zeuge" zugesandt. Auch dies hat das OLG gebilligt: Eine einmal eingetretene Verjährungsunterbrechung könne durch nachfolgende Handlungen nicht rückwirkend beseitigt werden (OLG Zweibrücken, 1 Ss 102/04).

Unterbrechung der Verjährung bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens

Zur Unterbrechung der Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Autofahrer Recht, der am 25.2.2003 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Der Bußgeldbescheid konnte zunächst nicht zugestellt werden, weil die Bußgeldbehörde versehentlich den falschen Wohnort eingetragen hatte ("59379 Selm" statt "59379 Schwerte"), obwohl ihr der richtige Wohnort bekannt war. Die Bußgeldbehörde stellte das Verfahren am 23.5.2003 zunächst vorläufig ein. Der Bescheid konnte dem Autofahrer erst am 30.6.2003 zugestellt werden. Dieser berief sich daraufhin auf Verjährung. Das Amtsgericht verurteilte ihn dennoch, seine Rechtsbeschwerde beim OLG hatte jedoch Erfolg.

Das OLG verdeutlichte, dass die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen werde, wenn

- die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt sei und 
 
- ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit insoweit unschädlich sei. 
 
Voraussetzung sei aber, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befände, weil z.B. die Polizeibeamten den Wohnsitz des Betroffenen nicht richtig aufgenommen haben. Dieser Irrtum müsse zudem unverschuldet sein. Denn die Bestimmungen über die Unterbrechung seien als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und loyal zu handhaben. Fehler der Verwaltungsbehörde könnten demnach nicht dem Betroffenen insofern zum Nachteil gereichen, als mit ihnen die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 OWiG herbeigeführt werden könne. Vorliegend habe, wie die Aktenlage ergibt, kein unverschuldeter Irrtum über den Wohnsitz der Betroffenen bestanden. Vielmehr sei dieser von Anfang an zutreffend bekannt und zweifelsfrei gewesen. Bei einer solchen Sachlage sei kein Raum mehr für die Annahme einer verjährungsunterbrechenden Wirkung der Einstellung (OLG Hamm, 2 Ss OWi 479/04).

Verfolgungsverjährung: Unterbrechung der Verjährung durch Anhörungsbogen

Die Übersendung eines mittels einer EDV-Anlage erstellten Anhörungsbogens kann die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrechen. Wurde das Ermittlungsverfahren aber zunächst gegen den Fahrzeughalter geführt, muss vor der Entscheidung, nun gegen den wirklichen Fahrer zu ermitteln, eine individuelle Prüfung auf etwaige Verfolgungshindernisse vorgenommen werden. Die Verjährung wird dann nur unterbrochen, wenn diese Prüfung auch in den Akten vermerkt ist.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden nimmt eine genaue Unterscheidung vor. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbricht die Verjährung nur, wenn

aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat oder

der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat.

Wird das Ermittlungsverfahren zunächst gegen den Halter geführt, beinhaltet die Entscheidung, nun gegen den Betroffenen als Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der vom darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abweicht. Die zweite Voraussetzung liegt daher nicht vor.

Der Eingabe der festgestellten Personalien des mutmaßlichen Fahrzeugführers durch den Sachbearbeiter muss eine - wenn auch unter Umständen nur oberflächliche - Prüfung vorausgehen, inwieweit die den Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffenen überhaupt noch verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war. Von einer solchen Individualentscheidung ihres Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen. Dies hatte die Behörde in dem betreffenden Fall versäumt. Die Verjährung wurde daher nicht unterbrochen (OLG Dresden, Ss (OWi) 172/04).  


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