Kinder im Straßenverkehr

Keine Haftung der Eltern für unbeaufsichtigtes neunjähriges Kind

Kinder unter zehn Jahren haften bei Unfällen mit Kfz-Beteiligung grundsätzlich nicht für den fahrlässig angerichteten Schaden. Diese Haftungsbegrenzung hat der Gesetzgeber im August 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Mit der Beschränkung der Haftung zu Gunsten unfallbeteiligter Kinder geht aber keine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern einher.

Dies hat nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein neunjähriger Junge versucht, eine Straße zu überqueren. Dabei hatte er nicht auf den Verkehr geachtet. Ein Motorradfahrer musste sein Motorrad herumreißen und auf die Seite legen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dabei wurden Motorrad und Kleidung beschädigt und der Fahrer verletzt. Dieser verklagte die Eltern sodann auf Schadenersatz, da sie nach seiner Ansicht ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Es sei keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern erkennbar. Die Aufsichtspflicht sei insbesondere nicht dadurch verletzt, dass die Eltern ihren Sohn allein ohne präsente Aufsicht im öffentlichen Straßenverkehr hätten Fahrrad fahren lassen. Üblicherweise würden Kinder jedenfalls zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit sechs Jahren an die Teilnahme am Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt. Es entspreche daher gesicherter Rechtsprechung, dass ein neunjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher fahren könne, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden sei und sich gewisse Zeit im Verkehr bewährt habe, auch ohne Überwachung durch die Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen könne. Die Gesetzesänderung, nach der Kinder bis zehn Jahre nunmehr von einer Eigenhaftung ausgenommen seien, gebe keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen und eine verschärfte Aufsichtspflicht der Eltern anzunehmen. Der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung lediglich dem typischen Fehlverhalten von Kindern der Altersgruppe unter zehn Jahren Rechnung tragen wollen. Es sei ihm dagegen nicht darum gegangen, die Haftung der Eltern zu verschärfen und damit letztlich nur die Haftungsrisiken innerhalb der Familie umzuschichten. Es sei auch weiterhin erforderlich, dass Kinder der genannten Altersgruppe nach den dargestellten Grundsätzen an eine eigenverantwortliche Teilnahme am Straßenverkehr herangeführt würden - entsprechend ihrer Entwicklung auch in Abwesenheit der Eltern. Hierin könne dann keine Aufsichtspflichtverletzung gesehen werden (OLG Oldenburg, 1 U 73/04).


9-jähriger trägt bei Fahrradunfall kein Mitverschulden

Wird ein 9-jähriger in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann sich der Unfallgegner meist nicht auf ein Mitverschulden des Kindes berufen.

Das musste ein Autofahrer erfahren, der mit einem 9-jährigen Radfahrer zusammengestoßen war. Das Kind war mit seinem Rad hinter einem Spielkameraden ohne zu schauen quer über eine Straße gefahren. Der Autofahrer konnte sein Fahrzeug noch zum Stehen bringen. Gleichwohl fuhr das Kind ungebremst gegen den vorderen Bereich des Pkw. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass das Kind seinen vollen Schaden vom Autofahrer ersetzt verlangen könne. Es könne hier von einer typischen Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgegangen werden. Das würde ein Mitverschulden des Kindes ausschließen (OLG Köln, 24 W 13/07).


Autofahrer muss für Kind am Straßenrand nicht vorsorglich abbremsen

Nähert sich ein Autofahrer einem am Straßenrand wartenden 10-jährigen Kind, das alsdann unverhofft die Straße zu überqueren versucht, reicht es aus, dass er sich ab dem Augenblick der Wahrnehmung des Kindes bremsbereit verhält. Er ist dagegen nicht verpflichtet, sein Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt (vorsorglich) abzubremsen, wenn nicht besondere Auffälligkeiten hinzukommen.

Mit dieser Argumentation wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Schmerzensgeldklage eines verletzten Kindes gegen einen Autofahrer zurück. Der Unfall sei für den Autofahrer unabwendbar gewesen, so dass er nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. Zwar stelle die Straßenverkehrsordnung erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern. Allerdings dürften diese Anforderungen nicht überspannt werden, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten sei. Besondere Vorkehrungen (z.B. Geschwindigkeitsverringerung) zur Abwendung einer Gefahr müsse der Autofahrer erst treffen, wenn das Verhalten der Kinder zu einer Gefährdung führende Auffälligkeiten zeigen würde. Allein die Anwesenheit eines Kindes auf dem Gehweg neben der Fahrbahn sei keine solche besondere Situation. Angesichts des Alters des am Straßenrand wartenden Kindes durfte der Autofahrer davon ausgehen, dass es über die notwendige Einsichtsfähigkeit für ein verkehrsgerechtes Verhalten verfügte (OLG Celle, 14 U 125/03). 

 

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