Umsatzsteuer

Umsatzsteuer aus Ersatzbeschaffung bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten

Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, kann ihm dennoch ein Anspruch auf Ersatz von Mehrwertsteuer zustehen.

So entschied das Landgericht (LG) Arnsberg im Fall eines Autofahrers, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Ein Totalschaden lag nicht vor. Gleichwohl ließ der Autofahrer den Pkw nicht reparieren, sondern erwarb einen Neuwagen. Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer verlangte er den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Reparaturbetrag. Der Versicherer zahlte jedoch nur den um ca. 1.000 EUR niedrigeren Nettobetrag. Er berief sich darauf, dass der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen könne. Da eine Reparatur nicht erfolgt sei, sei auf diesem Weg auch keine Mehrwertsteuer angefallen.

Das sah das LG anders. Es sei zwar richtig, dass der Autofahrer hier nicht auf Totalschadensbasis abrechnen dürfe, sondern nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf eine Abrechnung der Reparaturkosten beschränkt sei. Das spräche aber nicht gegen einen Mehrwertsteuer-Ersatz. Zu einer Bereicherung führe das nicht, weil der Autofahrer nicht mehr als die Brutto-Reparaturkosten erhalte. Im Gegenteil würde ohne den Ersatz anteiliger Mehrwertsteuer eine Deckungslücke bestehen bleiben. Für den Ersatz der Mehrwertsteuer komme es nur darauf an, ob sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustands angefallen sei. Unerheblich sei dagegen, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten habe (LG Arnsberg, 5 S 114/09).

Umsatzsteuer muss beim Interimskauf nachreguliert werden

Der Geschädigte kann die Umsatzsteuer bis zur Höhe des Steueranteils im gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, wenn er zunächst ein kleineres Fahrzeug mit Umsatzsteuer-Anfall anschafft und erst später ein gleichwertiges Fahrzeug, wiederum mit Umsatzsteuer, erwirbt.

Mit dieser Entscheidung gab das Amtsgericht (AG) Marl einem Pkw-Fahrer recht. Dieser hatte sich nach einem Totalschaden seines Mercedes ML-Geländewagens zunächst einen billigeren Passat gekauft. Der hier anfallende Mehrwertsteueranteil wurde von der beklagten Versicherung bezahlt. Elf Monate später erwarb der Geschädigte wieder einen Mercedes ML 400 CDI, der dem beschädigten Fahrzeug entsprach. Den hierauf entfallenden Mehrwertsteueranteil, abzüglich des schon für den Passat bezahlten Mehrwertsteueranteils, verlangte er nun von der Versicherung ersetzt.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Danach mache es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer keinen Unterschied, ob ein Geschädigter nach dem Unfall direkt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschafft oder damit eine Zeit lang wartet oder - wie in concreto - nach einem umsatzsteuerpflichtigen Interimskauf elf Monate später das "richtige" Fahrzeug anschafft (AG Marl, 3 C 120/08).