Trunkenheit im Verkehr
Auch bloßes "Umparken" kann Führerschein kosten
Auch wer sein Auto nur "umparken" möchte, kann seinen Führerschein verlieren, wenn er dabei alkoholisiert ist.
Das musste eine Autofahrerin erfahren, die in einem Lokal verschiedene alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Da sie sich nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie ihre Freundin an, die sie von der Gaststätte abholen und nach Hause bringen sollte. Damit aber ihr vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße abgestelltes Fahrzeug ihrem Ehemann nicht auffalle, wollte sie dieses noch auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Während dieses Fahrmanövers fiel sie jedoch einer Polizeistreife auf. Diese stellte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,49 Promille fest.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Frau zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 840 EUR) verurteilt worden war. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für die Dauer von insgesamt neun Monaten entzogen. Das OLG wies darauf hin, dass Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) grundsätzlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führe. Nur in seltenen Ausnahmen könne ein Sonderfall vorliegen. Dies setze voraus, dass nur eine kurze Fahrstrecke zurückgelegt wurde, kein Verkehr herrsche und sich der Verkehrsteilnehmer ansonsten verkehrstreu verhalte. Ein solcher Fall könne beispielsweise vorliegen, wenn die Autofahrerin ihr Fahrzeug nur innerhalb eines Parkplatzes zur Vermeidung eines verkehrsstörenden Zustands bewegt hätte. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, da sie hier auf einer öffentlichen Straße fuhr und lediglich verhindern wollte, dass der Pkw ihrem Ehemann auffiel. Es handele sich deshalb um keine bloße Bagatelltat (OLG Karlsruhe, 2 Ss 102/04).
Verstoß setzt Mindestkonzentration voraus
Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration.
Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger frei. Von einer "Wirkung alkoholischer Getränke" im Sinne des Gesetzes sei nicht schon auszugehen, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde. Vielmehr gelte dies erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei bei dem Fahranfänger nach den Feststellungen aber nicht erreicht gewesen.
Hinweis: Erforderlich ist die Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt. Davon wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen (AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08).
Ausfallerscheinungen allein begründen keinen Vorsatz
Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen.
Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verurteilung eines Autofahrers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung auf. Die Vorinstanz hatte den Vorsatz u.a. mit nach dem Verkehrsunfall vom Polizeibeamten festgestellten Ausfallerscheinungen begründet. Das hat das OLG als unzulässig und unzureichend beanstandet. Auch die weitere Überlegung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei nach dem Unfall orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen, trug nach Auffassung des OLG nicht die Überzeugung, der Angeklagte habe hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten könne nicht als tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt - könne sich nämlich aus einem sog. Nüchternschock ergeben. Dieser liege nahe, wenn der Täter einen Unfall verursacht hat (OLG Stuttgart, 2 Ss 159109).