Tilgungsfrist

Neuerteilung der Fahrerlaubnis: Beginn des Laufs der Tilgungsfrist

Die 10-jährige Tilgungs- und Verwertungsfrist für eine im Bundesverkehrszentralregister eingetragene Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt ggf. erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen. Das gilt auch für "Übergangsfälle" vor dem 1.1.99.

Hierauf machte das Saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) aufmerksam. Strafgerichtliche Verurteilungen, die zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, sind nach zehn Jahren zu tilgen. Solche getilgten Taten/Entscheidungen dürfen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die 10-jährige Tilgungsfrist beginnt allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Ist also eine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung eines Fahrzeugführers erst nach dem 31.12.98 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hat die Tilgungsfrist von zehn Jahren, wenn eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen.

Hinweis: Nach der bis zum 31.12.98 gültigen Gesetzesform konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte. Diese im Grundsatz "ewige Verwertungsmöglichkeit" wurde für Übergangsfälle zum 1.1.99 geändert und damit der Gleichstand mit der ab 1.1.99 geltenden Neuregelung hergestellt (siehe § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG n.F.) (OVG Saarland, 1 R 25/03).