Teilkaskoversicherung
Versicherungsschutz für Motorradklau während einer Probefahrt
Wird einem Motorradbesitzer während einer Probefahrt sein Motorrad entwendet, kann sich der Teilkaskoversicherer nicht in jedem Fall auf Leistungsfreiheit berufen.
Das ist der Tenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, mit dem einem Motorradbesitzer 10.650 EUR als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen wurden. Dieser wollte sein Motorrad verkaufen und hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet. Darauf erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als "Josef Krause" vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück. Später stellte sich heraus, dass es als Bastlerfahrzeug für 600 EUR erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg. "Herr Krause" war in Wahrheit nicht existent. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines - nicht versicherten - Betrugs geworden. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe.
Die OLG-Richter gaben dem Motorradbesitzer recht. In seinem Fall liege eine "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überließ, seinen "Gewahrsam" an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt. Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrads sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen. Sie würden aber keinen groben Verstoß darstellen, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt (OLG Köln, 9 U 188/07).
Zur Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung in Kfz-Kaskoversicherungen
Ein Versicherer kann seine Haftung in der Kfz-Versicherung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert beschränken, dass das Fahrzeug nicht repariert wird.
Dies entschied das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kaskoversicherung statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 EUR nur knapp 700 EUR erhielt. Die Frau hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverständigen ermittelten - ihr also tatsächlich nicht entstandenen - Reparaturkosten (2.350 EUR minus Selbstbeteiligung) ab. Die Versicherung aber verwies auf ihre speziellen Vertragsklauseln. Danach errechnete sich der Schaden bei Unterbleiben der Reparatur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (2.600 EUR) minus Restwert (1.770 EUR) auf 830 EUR. Abzüglich Selbstbeteiligung zahlte sie der Frau deshalb nur 680 EUR.
Zu Recht, wie das Coburger Gericht entschied. Die Richter führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die Versicherungsbedingungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel hielten sie für wirksam. Sie sei ihrer Meinung nach vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Von einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt könne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einer unangemessenen Benachteiligung. Denn schließlich könne der Versicherungsnehmer den Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren (LG Coburg, 33 S 14/08).
Zahlungspflicht der Teilkaskoversicherung bei Wildunfall
Weicht ein Autofahrer, der rechts am Waldrand ein Reh stehen sieht, nach links aus, um einen etwaigen Zusammenstoss zu vermeiden und gerät dadurch ins Schleudern, muss die Teilkaskoversicherung den Schaden als sogenannten Rettungskostenersatz erstatten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Autofahrer grob fahrlässig handelt.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München. Hier hatte ein Versicherungsnehmer seine Teilkaskoversicherung verklagt. Auslöser des Rechtsstreits war ein Unfall seiner Tochter. Diese war nachts mit dem versicherten Pkw unterwegs, als sie plötzlich in einer Rechtskurve am rechten Fahrbahnrand ein Reh stehen sah. Sie zog nach links, kam ins Schleudern und prallte ins Unterholz. Den entstandenen Fahrzeugschaden wollte die Teilkaskoversicherung nicht übernehmen. Das Ausweichmanöver sei nicht erforderlich gewesen, da das Reh nicht auf der Fahrbahn gestanden habe.
Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers war erfolgreich. Nach Ansicht der zuständigen Richterin habe er einen Anspruch auf Ersatz der sogenannten Rettungskosten. Zwar sei ein Zusammenstoss mit dem Reh nicht unmittelbar bevorgestanden. Allerdings bestehe auch ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn der Versicherungsnehmer (und in diesem Fall auch die Tochter) das die Kosten auslösende Verhalten für geboten halten durfte. Dabei lasse nur grobe Fahrlässigkeit den Anspruch entfallen. Die Fahrerin habe aber in diesem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Ihr Ausweichen nach links sei angesichts der Gesamtsituation nachvollziehbar. Sie habe vermeiden wollen, dass es zu einem Zusammenstoss mit dem Reh komme, sollte dieses aufgeschreckt auf die Fahrbahn rennen. Außerdem habe sie ihre Beifahrer schützen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Fahrerin erst 2 ½ Monate ihren Führerschein gehabt hatte. Daher sei subjektiv von einem anderen Verschuldensmaßstab auszugehen (AG München, 345 C 3874/08, rkr.).
Teilkaskoversicherung umfasst auch Beschädigung des Pkw bei Diebstahl
Wird bei einem Diebstahl aus einem Auto auch das Auto beschädigt, um an das Diebesgut zu gelangen, hat die Teilkaskoversicherung auch diesen Schaden zu ersetzen, da er aus dem Diebstahl selbst resultiert. Anders ist es nur bei reinem Vandalismus.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Versicherungsnehmers, der eine Kfz-Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Diese umfasste die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des Autos, insbesondere auch wenn diese durch einen Diebstahl herbeigeführt werden. Im August 2008 wurde auf einem Parkplatz das Verdeck des Cabriolets des Versicherungsnehmers aufgeschnitten und eine Jacke aus dem Auto entwendet. Die Reparatur des Verdecks kostete 832 EUR. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte der Versicherungsnehmer 682 EUR von der Versicherung. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, seien nicht mitversichert.
Das AG verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche Schädigungen des Fahrzeugs umfasst, die durch Diebstahl herbeigeführt werden. Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich dass nur solche Beschädigungen umfasst werden, die bei Diebstahl des Fahrzeugs verursacht werden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den Versicherungsbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese seien so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Aus dem Wortlaut ergebe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfter auf und sei den Versicherungen auch bekannt. Es sei auch kein Zweck ersichtlich, den Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht eingreifen zu lassen. Gerade der Vergleich mit der Vollkaskoversicherung ergäbe, dass der verständige Leser der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr wohl davon ausgehen könne, dass ein Versicherungsschutz bestünde. Bei Vollkasko sei festgelegt, dass auch Schäden mitversichert seien, die durch Mut- und Böswilligkeit entstünden. Daraus sei aber gerade der Schluss zu ziehen, dass Schäden, die nicht mut- und böswillig, sondern im Zusammenhang mit dem Diebstahl entstanden seien, bei Teilkasko zu ersetzen seien (AG München, 223 C 6889/09).