Rotlichtverstoß
Sekundenschätzung eines Polizisten ist nicht ausreichend
Es ist rechtsfehlerhaft, wenn die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein auf die Schätzung eines Polizeibeamten gestützt wird.
Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf. Die aufgehobene Entscheidung stützte sich lediglich auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser hatte ausgesagt, dass nach seiner Schätzung die Ampel länger als drei Sekunden Rot angezeigt hätte, als der Autofahrer sie passiert hätte.
Das OLG wies darauf hin, dass wegen der erheblichen Auswirkungen (Fahrverbot!) die Feststellung des Rotlichtverstoßes vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht ausreichend geschehen. Zeitschätzungen seien wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet. Freie Schätzungen durch bloße gefühlsmäßige Erfassung der verstrichenen Zeit seien daher zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet. Es hätten zumindest Anhaltspunkte dargelegt werden müssen, die eine Überprüfung der Schätzung zulassen, z.B. Zählweise beim Mitzählen, Geschwindigkeit des Betroffenen und seine Entfernung zur Ampel beim Lichtzeichenwechsel (OLG Köln, 8 Ss-Owi 12/04 B).
Bei Grünpfeil an Kreuzung muss gestoppt werden
Erlaubt ein "grüner Pfeil" das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel, muss der Verkehrsteilnehmer vor dem Abbiegen an der Haltelinie dennoch stoppen. Anderenfalls begeht er einen Rotlichtverstoß.
Diese Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Pinneberg wurde nun durch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bestätigt. Das Abbiegen sei nur erlaubt, wenn eine Behinderung und Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Die Haltelinie dürfe daher erst überquert werden, wenn die Behinderung und Gefährdung des Querverkehrs zunächst der Radfahrer und Fußgänger, dann des Autoverkehrs ausgeschlossen sei. Dabei sei eine über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Straßenverkehrsordnung hinausgehende äußerste Sorgfalt gefordert. Diese betreffe insbesondere den Umblick und die zuverlässige Beobachtungsmöglichkeit hinsichtlich der durch die Lichtzeichenanlage freigegebenen Richtungen und der Fußgänger (AG Pinneberg, 33 Owi 306 Js 20989/03 (135/03); OLG Schleswig, 2 Ss 45/04).
Anhalten in Gelbphase muss möglich sein
Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg muss seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von drei Sekunden innerörtlich einrichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann sich der Fahrer nicht auf einen längeren Bremsweg berufen. Die Länge der Gelbphase (drei Sekunden innerörtlich) sei so ausgerichtet, dass ein Kfz bei Wechsel von Grün auf Gelb innerhalb der Gelbphase mittels normaler Betriebsbremsung anhalten könne. Habe das Fahrzeug einen längeren Bremsweg (z.B. Lkw, Straßenbahn) müsse der Fahrer gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren (OLG Oldenburg, Ss 205/08).
Keine Bußgelderhöhung wegen besonders langer Dauer des Rotlichts
Bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß kann die Geldbuße nicht mit der Begründung erhöht werden, die Rotlichtdauer sei „überaus lang“ gewesen.
Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Falle eines Autofahrers. Das Amtsgericht hatte ihn wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Es hatte u.a. eine gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs erhöhte Geldbuße festgesetzt und das mit dem Hinweis auf die „überaus lange Rotlichtdauer“ begründet. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
Das KG begründete seine Entscheidung damit, dass die vom Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 a.F. vorgesehene Regelbuße von 125 EUR für einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß gelte, bei dem im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie das Rotlicht schon länger als eine Sekunde angedauert hat. Diese Regelbuße sei gegenüber sog. einfachen Rotlichtverstößen erhöht, bei denen ein Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird. Mithin sei bei der Regelbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bereits die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase berücksichtigt. Für eine weitere Erhöhung wegen einer besonders langen Dauer der Rotlichtphase sei daneben kein Raum mehr. Grund für die erhöhte Geldbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß sei, dass sich bei der länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase bereits Querverkehr in der Kreuzung befinden kann. Im Falle einer - wie vom Amtsgericht angenommen - bereits sieben Sekunden anhaltenden Rotlichtphase sei aber keine darüber hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich (KG, 2 Ss 267/09).