Reisekosten
Werbungskosten: Keine 30km Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) unabhängig von der Entfernung entweder in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten berücksichtigen.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit auch für die Veranlagungszeiträume 2007 und früher aufgehoben. Demnach kann z.B. ein Bauarbeiter, der ständig zu anderen Einsatzstellen fährt, auch bei einer Entfernung von weniger als 30 km die tatsächlichen Kosten ansetzen und nicht wie bisher nur die Entfernungspauschale, die lediglich den einfachen Weg berücksichtigt.
Hinweis: Aufgrund mehrerer BFH-Urteile wurde das Reisekostenrecht durch die Finanzverwaltung ab 2008 neu geregelt. Im Zuge der Neuregelung wurde auch die 30-km-Grenze bei der Einsatzwechseltätigkeit aufgehoben. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 hielt die Finanzverwaltung allerdings noch an der 30-km-Grenze fest, was der Bundesfinanzhof nunmehr ablehnte (BFH, VI R 39/07).
Fahrten zur Fortbildungsstätte sind mit tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen Fortbildungsmaßnahme teil, wird der Ort der Fortbildung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Im Urteilsfall nahm ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Fortbildungsmaßnahme an jeweils zwei Abenden in der Woche und samstags teil.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegen eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ein Tätigkeitsmittelpunkt nur dann vor, wenn der dortige Aufenthalt nachhaltig und dauerhaft ist. Die in der Freizeit ausgeübte Fortbildungsmaßnahme erstreckte sich im Urteilsfall zwar über vier Jahre, war aber dennoch als vorübergehend einzustufen, da sie nicht auf Dauer angelegt war (BFH, VI R 66/05).