Radfahrer

"Rollern" auf Fußgänger-Überweg ist erlaubt

Steigt der Radfahrer ab und überquert die Fahrbahn auf dem Fußgänger-Überweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren.

Mit dieser Begründung stellte das Kammergericht (KG) fest, dass eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Radfahrerin kein Mitverschulden traf. Die Radfahrerin war an einer Kreuzung auf dem Fußgängerüberweg angefahren worden und verlangte nun ein Schmerzensgeld. Der verklagte Autofahrer war der Ansicht, dass ein Mitverschulden der Radfahrerin berücksichtigt werden müsse.

Das KG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Radfahrerin zwar die Vorfahrt des Autofahrers hätte beachten müssen, wenn sie die Kreuzung auf der Fahrbahn überquert hätte. Es habe ihr jedoch frei gestanden, von ihrem Fahrrad abzusteigen und sodann als Fußgängerin die Fußgängerfurt über die Vorfahrtstraße zu benutzen. Dass sie dabei mit einem Fuß auf das Pedal gestiegen und gerollt sei, führe noch nicht dazu, dass sie den Fußgängerüberweg nicht hätte benutzen dürfen. Für dieses Verhalten könne eine Unfallursächlichkeit nicht festgestellt werden. Der Autofahrer habe nicht vorgetragen, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Radfahrerin nicht mit einem Fuß auf eines der Pedale gestiegen und gerollt wäre, sondern das Fahrrad geschoben hätte (KG, 12 U 68/03).