Parkverstöße
Fahrrad durfte nicht abgeschleppt werden
Werden durch ein abgestelltes Fahrrad Fußgänger nicht behindert, darf es durch das Ordnungsamt nicht versetzt werden.
Das musste sich das Ordnungsamt der Stadt Münster sagen lassen. Stein des Anstoßes war ein Fahrrad, das ein Radfahrer unmittelbar an der südlichen Seitenwand des überdachten Treppenaufgangs vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofs abgestellt hatte. Im Laufe des Tages versetzten Mitarbeiter des Ordnungsamts das Rad zu einer mehrere Straßen entfernten Sammelstelle. Hier konnte es der Eigentümer einige Tage später abholen. Weil er das Entfernen des Fahrrads für rechtswidrig hielt, reichte er Klage ein.
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster bekam er recht. Die Richter entschieden, die Stadt Münster habe nicht innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Die Art und Weise, wie der Kläger sein Fahrrad vor dem Bahnhof abgestellt habe, habe nicht - wie von der Stadt geltend gemacht - gegen die Straßenverkehrsordnung oder brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen sei grundsätzlich zulässig. Es verstoße nur gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn andere geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt würden. Von dem Fahrrad des Klägers seien aber keine Behinderungen oder Belästigungen für Fußgänger ausgegangen, die den Hauptbahnhof Münster durch den Haupteingang betreten oder verlassen wollten. Das Rad habe sich nicht auf dem direkten Weg zwischen den Bushaltestellen bzw. den östlich der Radstation gelegenen Fußgängerwegen und dem Haupteingang des Bahnhofs befunden. Außerdem sei die 6,25 m breite, für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche durch das Rad maximal um einen Meter verkürzt worden. Fußgänger, die üblicherweise zu einer Wand ohnehin etwas Abstand hielten, hätten an dem Fahrrad des Klägers vorbeigehen können, ohne ihre Bewegungsrichtung wesentlich ändern zu müssen. Ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften sei ebenfalls nicht ersichtlich. Durch das Fahrrad seien Zufahrten und Aufstellflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr nicht blockiert worden. Das werde bereits dadurch deutlich, dass der Beklagte den überdachten Treppenaufgang baurechtlich genehmigt und südlich dieses Aufgangs, etwa in der Mitte der für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche, einen Laternenpfahl und zwei weitere Pfosten aufgestellt habe. Dieser Teil der Verkehrsfläche sei auch nicht als Rettungsweg zu qualifizieren.
Hinweis: Das VG hob abschließend hervor, dass durch diese Entscheidung selbstverständlich ein Vorgehen der Stadt gegen verkehrs- oder ordnungswidrig abgestellte Fahrräder nicht berührt werde (VG Münster, 1 K 1536/07).
Abschleppen vom "eigenen" Behindertenparkplatz ist rechtswidrig
War der Behindertenparkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt, muss der Halter eines Pkw keine Abschleppkosten zahlen, wenn er von dem ihm selbst zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt wurde.
Mit dieser Entscheidung hob das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt einen Kostenbescheid auf, den ein schwerbehinderter Autofahrer von der Stadtverwaltung erhalten hatte. Der Schwerbehinderte hatte sein Auto auf dem ihm zugewiesenen Behindertenparkplatz in der Nähe seiner Wohnung abgestellt. Dabei hatte er nicht bemerkt, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden des Fahrzeugs gefallen war. Die Stadtverwaltung ließ den Pkw abschleppen und stellte dem Schwerbehinderten die Kosten hierfür in Rechnung.
Das VG bejahte zwar einen Verkehrsverstoß. Die Parkerlaubnis zu Gunsten eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz gelte nur, wenn der entsprechende Parkausweis in dem abgestellten Fahrzeug gut lesbar ausgelegt sei. Das Abschleppen des Pkw sei aber dennoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs habe nicht vorgelegen. Es sei nämlich kein öffentlicher Behindertenparkplatz frei gemacht worden, weil der speziell für den Kläger reservierte Parkplatz gar nicht von anderen schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne (VG Neustadt, n.rkr., 7 K 693/04.NW).