Nutzungsausfall

Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines Verwandten genutzt wird

Kann der Geschädigte während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer von Zeit zu Zeit auf ein von einem Verwandten geliehenes Fahrzeug zurückgreifen, hat er trotzdem einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass freigiebige Leistungen Dritter nicht den Zweck hätten, den Schädiger - und dessen Versicherung - zu entlasten (OLG Düsseldorf, I-1 U 91/07).

Verzögerung durch selbstständiges Beweisverfahren führt nicht zu Entschädigungsverlusten

Hat ein Geschädigter berechtigten Grund für die Annahme, nur mithilfe eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren seinen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu können, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geht die Verzögerung der Reparatur in einem solchen Fall zulasten des Schädigers. In dem betroffenen Fall war es schon an der Unfallstelle strittig, ob der Lkw zurückgerollt oder der Pkw der Klägerin gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Der Anwalt der Klägerin leitete einen Tag nach dem Unfall ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Pkw durch den Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen Reparaturauftrag. Die strittige Nutzungsausfallentschädigung erkannte das Landgericht nur für 32 Tage an. Das OLG sprach eine Entschädigung für 98 Tage zu.

Das OLG hat mit 98 Tagen die gesamte Zeit zwischen Unfall und Reparaturende als Ausfallzeitraum anerkannt. Auch hat es für 80 Tage Standgeldkosten zugebilligt. In der Einleitung des Beweisverfahrens sahen die Richter keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls sei diese Maßnahme aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geboten gewesen. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, den Schadenersatzanspruch ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu können. Nur einen Privatgutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuschalten, sei hier ausnahmsweise keine sachgerechte Alternative gewesen. Hinzugefügt hat das OLG, dass die beklagte Versicherung sich den langen Ausfallzeitraum ein Stück weit selbst zuzuschreiben habe, denn sie habe trotz rechtzeitiger Information nichts unternommen, um die Reparatur zu beschleunigen (OLG Düsseldorf, I-1 U 212/07).

Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Zweitwagen vorhanden ist

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Eigentümer von dem Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich einen Nutzungsausfall verlangen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies daher in einem entsprechenden Fall die Klage eines Pkw-Fahrers ab, dessen BMW M3 bei einem Unfall beschädigt worden war. Die geringe Laufleistung (33.000 km in 11 Jahren) und die Saisonzulassung würden darauf schließen lassen, dass der BMW M3 nur gelegentlich und nicht gleichzeitig mit dem anderen Pkw des Geschädigten genutzt werde. Diesem stünde daher der andere Pkw als Überbrückungsfahrzeug zur Verfügung. Er könne insofern keinen Nutzungsausfall geltend machen, da er in seiner Mobilität nicht eingeschränkt sei.

Hinweis: Der Geschädigte kann gleichwohl Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er ausnahmsweise auf den Zweitwagen nicht zurückgreifen könnte. Das ist z.B. bei einer regelmäßigen Nutzung durch andere Familienangehörige der Fall.

(OLG Brandenburg, 12 U 160/06)

Der Unfallgeschädigte kann zu einer Notreparatur verpflichtet sein

Zur Vermeidung eines längeren Ausfalls kann einem Geschädigten zuzumuten sein, sein Fahrzeug durch provisorische Instandsetzungsarbeiten ("Notreparatur") wieder fahrbereit zu machen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt gewesen war. Dabei war die linke vordere Ecke (Schwerpunkt Scheinwerfereinheit) beschädigt worden. Aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, unterblieb monatelang eine Instandsetzung des Pkw. Der Autofahrer verlangte einen Nutzungsausfallschaden von insgesamt 5.598 EUR. Den entschädigungspflichtigen Zeitraum gab er mit 186 Tagen an. Erst nach drei Monaten hatte er zu verstehen gegeben, dass er das Fahrzeug "aufgrund fehlender finanzieller Mittel bislang nicht hat reparieren lassen können". Einen Kredit erhalte er nicht. Sein Einkommen betrage nur 620 EUR netto, während seine Frau (Studentin) einen 400-Euro-Job habe. Selbst für eine Notreparatur habe das Geld nicht gereicht.

Das OLG begrenzte den Ausfallzeitraum jedoch auf 32 Kalendertage. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Dem Autofahrer sei eine "Notreparatur" zuzumuten gewesen. Die Beschädigungen seien verhältnismäßig geringfügig gewesen, der Wagen zudem schon 16 Jahre alt mit hoher Laufleistung (207.000 km) und einigen Vorschäden. Für rund 370 EUR habe der Wagen in einer Werkstatt provisorisch wieder fahrbereit gemacht werden können. Dass der Kläger einen Betrag dieser Größenordnung nicht habe finanzieren können, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Und selbst wenn, hätte er davon die gegnerische Versicherung frühzeitig unterrichten müssen (OLG Düsseldorf, I-1 U 110/07).

Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein Pkw im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative.

Diese für Motorradfahrer günstige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Harley-Fahrers. Dessen Maschine war nach einem Unfall für längere Zeit zur Reparatur in einer Werkstatt. Für jeden der 78 Tage verlangt der Kläger von der voll einstandspflichtigen Versicherung eine Ausfallentschädigung von 66 EUR. Allerdings stand ihm während dieser Zeit ein Pkw zur Verfügung. Darauf verwies ihn die Versicherung und lehnte für den Ausfall des Krads jegliche Entschädigung ab. Das OLG sprach dem Motorradfahrer den beanspruchten Nutzungsausfall jedoch zu. Es wies den "Zweitwagen-Einwand" ebenso zurück wie das Argument "Spaßmaschine". Es kürzte lediglich den Ausfallzeitraum um ein Drittel. Begründung: Regentage im Bergischen Land und sonstige "Harley-Pausen" (OLG Düsseldorf, I-1 U 198/07).

Keine Nutzungsentschädigung bei Wohnmobil

Kann ein für reine Freizeitzwecke vorgesehenes Wohnmobil zeitweilig wegen eines Unfallschadens nicht genutzt werden, hat der Eigentümer keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.

Mit dieser Ansicht entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zulasten eines Geschädigten, der zwei Fahrzeuge hatte. Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzte er seinen Pkw. Außerdem besaß er ein Wohnmobil. Dieses wurde von dem Beklagten bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Für die Zeit der Reparatur verlangte der Kläger eine Nutzungsentschädigung. Sein Anspruch wurde in allen Instanzen zurückgewiesen, weil er keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten habe.

Seine Revision vor dem BGH blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstands könne nicht grundsätzlich als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden. Nach Ansicht des BGH müsse hier ein strenger Maßstab angelegt werden. So bestehe für den Ausfall von anderen Gegenständen als Kfz eine Entschädigungspflicht (z.B. Sportmotorboot). Zwar erhöhe die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils die Lebensqualität. Dieser Vorteil stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar. Soweit das Wohnmobil auch der Personenbeförderung diene, habe der Eigentümer diese Nutzung nicht unfallbedingt entbehren müssen, weil ihm ein Pkw zur Verfügung gestanden habe (BGH, VI ZR 248/07). 

Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit

Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten und zeigt er dies dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an, ohne dass diese den Betrag der erforderlichen Reparaturkosten zahlen, kann der Geschädigte Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum der hierdurch verlängerten Reparatur verlangen.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Magdeburg in einem Rechtsstreit hin. Nach einem Unfall mit voller Einstandspflicht der Beklagten hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie für eine Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten kein Geld habe. Erst zwei Monate später kam eine Zahlung des Versicherers, woraufhin die Reparatur durchgeführt wurde. Das AG sprach der Klägerin eine Entschädigung für die gesamte Ausfallzeit zu, nicht nur für die reine Reparaturdauer. Den Einwand, die Klägerin habe sich notfalls durch Kreditaufnahme um eine Zwischenfinanzierung kümmern müssen, wies das AG zurück. Eine solche Pflicht zur Vorfinanzierung bestehe grundsätzlich nicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Mittellosigkeit rechtzeitig mitgeteilt (AG Magdeburg, 140 C 24569/08). 



 

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