Handyverbot

Handy-Nutzung bei Halten der Freisprecheinrichtung

Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg sei es dabei gleichgültig, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden solle oder tatsächlich realisiert werde. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbiete sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).

Unter "Benutzung" ist nach der Rechtsprechung jedoch zu verstehen

  • das Abfragen von Daten auf einem "Palm-Organizer", wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist (OLG Karlsruhe, 3 Ss 219/05),
  • das Halten an das Ohr, um zu hören, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, 2 Ss Owi 805/06),
  • das Aufheben des Telefonhörers und das Hin- und Herschieben der Telefonkarte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 25/07),
  • nicht das Halten ans Ohr, um das Handy als Wärmeakku zu benutzen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 606/07),
  • nicht, wenn ein anderes Gerät aufgenommen oder gehalten wird, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).

Handy-Nutzung am Steuer bei roter Ampel und ausgeschaltetem Motor

Es liegt keine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt hatte und sprach den Fahrer frei. Als dieser vor einer roten Ampel anhalten musste, schaltete er den Motor ab, nahm sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.

Nach Auffassung des OLG liege hierin kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Diese untersage einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach Ansicht der Richter gelte dieses Verbot nämlich nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen dar (OLG Hamm, 2 Ss OWi 190/07).

Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als "Navi"

Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und wies deshalb die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zurück. Dieser war zuvor wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt worden. Auch sein Argument, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren, sondern als Navigationssystem nutzen wollen, half ihm nicht weiter.

Die Richter sahen gleichwohl einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Danach sei die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnehme oder halte. Der Begriff der Benutzung schließe nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein. Er umfasse also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gelte etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt würden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt würden. Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handele. Damit seien auch Smartphones bzw. Handhelds mit Telefonfunktion erfasst. Der Verbotstatbestand werde auch erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne es bei "reiner Ortsverlagerung" des Mobiltelefons im Auto sein, was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte aber im weiteren Sinne - ähnlich wie die Teilnahme am Internet - einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten (OLG Köln, 81 Ss Owi 49/08). 

Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei aber, dass

  • es sich um ein Mobiltelefon handele und nicht um eine andere Möglichkeit, im Straßenverkehr zu telefonieren, und

  • der Betroffene dafür auch das Mobiltelefon in der Hand hat halten müssen.

(OLG Stuttgart, 1 Ss 187/08)

Festnetz-Mobilteil

Das gesetzliche Verbot der Handynutzung am Steuer gilt nicht für die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese hatte noch ein Bußgeld von 40 EUR verhängt. Der betroffene Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich.

Die Vorinstanz hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes. Dieser Auslegung hat sich das OLG nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Die Richter sahen auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe (OLG Köln, 82 Ss-OWi 93/09).




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