Überholen

Rücksichtsloses Überholen ist noch keine Nötigung


Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar.

Daher sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer wegen des entsprechenden Vorwurfs frei. Nach Ansicht der Richter würden nicht alle rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Entscheidend sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens war. Auf den "bloß" rücksichtslosen Überholer treffe das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel sei es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07).

Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im Straßenverkehr

Ist festgestellt, dass ein Autofahrer über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte, sind die von der Rechtsprechung für eine Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt.

Das musste sich ein Autofahrer vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der gegen eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Revision gegangen war. Die Richter führten aus, dass es sich bei einem solchen Vorgehen keinesfalls um ein nur kurzfristiges Bedrängen oder eine nur kurzfristige Behinderung handele. Schon wegen der objektiven Gegebenheiten könne auf einen Nötigungsvorsatz geschlossen werden. Die Revision wurde deshalb verworfen - die Verurteilung hat Bestand (OLG Hamm, 2 Ss 50/07).

Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?

Das Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“ im Sinne von § 240 StGB (Nötigung).

So entschied das Oberlandesgericht (OLG Celle) im Fall eines Angeklagten. Dieser hatte mit seinem Pkw eine Kolonne überholt. Während seines Überholvorgangs scherte auch die Zeugin aus. Beide brachen ihr Überholmanöver ab. Anschließend überholte der Angeklagte den Pkw der Zeugin und verlangsamte seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Hierdurch wurde die Zeugin zum Abbremsen gezwungen und brachte ihr Fahrzeug schließlich etwa 2-3 Pkw-Längen hinter dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand. Der Angeklagte ist wegen seines Fahrverhaltens wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden. Diese Verurteilung hob das OLG nun auf.

Die Richter sahen in dem bisher ermittelten Sachverhalt keine „Gewalt“ i.S. des § 240 Abs. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung liege auch im Straßenverkehr „Gewalt“ vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht nur psychisch wirke, sondern körperlich empfunden werde. Dabei könnten u.a. die Dauer und die Intensität der bedrängenden Einwirkung, die allgemeine Verkehrssituation und weitere Faktoren von Bedeutung sein. Den für die Annahme von „Gewalt“ erforderlichen körperlichen Auswirkungen beim Opfer sei genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten würden. Insoweit seien aber die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend gewesen. Die Geschwindigkeitsverringerung sei kein solch abruptes Abbremsen, dass die Zeugin ebenfalls zu einem solchen Bremsvorgang oder gar zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen wäre. Die vom Landgericht mitgeteilte Angst der Zeugin vor dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten bei dem gefährlichen Überholvorgang sei nicht näher festgestellt. Ebenso mangele es an Feststellungen zu den angenommenen tatsächlichen Gründen, die es der Zeugin unmöglich gemacht habe, am Pkw des Angeklagten vorbeizufahren bzw. diesen zu überholen. Das Landgericht muss nun in einer neuen Verhandlung den Sachverhalt genauer aufklären. Möglicherweise ergibt sich dann doch eine Strafbarkeit des Angeklagten (OLG Celle, 32 Ss 172/08).