Nacherfüllung
Verkäufer muss bei Mängeln Möglichkeit der Nachbesserung haben
Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs kann Reparaturkosten für Mängel an dem Wagen in der Regel erst vom Verkäufer ersetzt verlangen, wenn er diesem zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
Das zeigt ein Fall, über den Amtsgericht (AG) Lichtenfels und Landgericht (LG) Coburg zu befinden hatten. Der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils hatte nur einen Monat nach dem Kauf festgestellt, dass Gastank und Batterien sowie Radbremszylinder, Stoßdämpfer und Spurstange defekt waren. Er ließ die schadhaften Teile durch eine Drittfirma erneuern und wollte vom Verkäufer die Reparaturkosten von knapp 5.000 EUR ersetzt haben.
Mit seiner Klage hatte er jedoch in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Gerichte ließen dabei offen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kläger wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände, die es ihm erlaubt hätten, sofort eine Drittfirma zu beauftragen, hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hatte (AG Lichtenfels, 1 C 499/06; LG Coburg, 32 S 7/08).
Einen ähnlichen Fall entschied das Landgericht (LG) Stuttgart. Der Käufer hatte einen gebrauchten BMW bei einem BMW-Händler gekauft. Einige Zeit später blieb er mit einem Motorschaden liegen. Er ließ den Motor in einer "Billigwerkstatt" austauschen in der Annahme, es handele sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Dort teilte man ihm mit: Eine unsachgemäße Reparatur sei die wahre Ursache des Motorschadens. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Erst jetzt wandte sich der Käufer an seinen BMW-Händler und verlangte Erstattung der Kosten für den Motorentausch und den Sachverständigen. Das Gericht wies die Klage ab. Der Käufer hätte dem Händler erst die Möglichkeit geben müssen, den Schaden selbst zu beheben (LG Stuttgart, 13 S 202/04).
Bei voreiliger Selbstvornahme keine Kostenerstattung
Lässt ein Käufer den Mangel an seinem Fahrzeug beseitigen, ohne dem Verkäufer die notwendige Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten zu.
Dies machte der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal in folgendem Fall deutlich: Der Kläger erwarb von dem beklagten Kfz-Händler einen neuen Seat Arosa. Ein halbes Jahr später trat ein Motorschaden auf. Die Ursache ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ den Motor bei einer Seat-Vertragshändlerin austauschen. Als der Fahrzeughersteller eine Kostenübernahme ablehnte, verlangte der Kläger vom Beklagten Erstattung der Reparaturkosten. Bis dahin war der Beklagte über den Schadensfall nicht informiert worden, insbesondere war er nicht zur Nacherfüllung aufgefordert worden.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der BGH jegliche Kostenerstattungspflicht des Händlers verneint. Kaufrechtliche Sachmängelansprüche stünden dem Kläger nicht zu, insbesondere kein Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung dafür sei grundsätzlich, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, weil der Kläger den Motor habe austauschen lassen, ohne dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Dass die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Ein "Entbehrlichkeitsfall" habe nicht vorgelegen. Wie der BGH weiter ausführt, habe der Kläger entgegen einer in der Rechtslehre vertretenen Ansicht auch keinen Anspruch auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten. Hiergegen sprächen gleich mehrere Gründe. Billige man dem Käufer einen Kostenerstattungsanspruch zu, würde dadurch das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung unterlaufen, so ein Argument des BGH. Dem Verkäufer nähme man auch die Möglichkeit der Untersuchung und Beweissicherung, wenn der Käufer ihn nach eigenmächtiger Beseitigung des Mangels vor vollendete Tatsachen stellen dürfe (BGH, VIII ZR 100/04).
Werkstatt gilt als Nacherfüllungsort
Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Anspruchs.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Autokäufers zurück. Dieser hatte bei der beklagten Kfz-Händlerin ein Gebrauchtfahrzeug gekauft. Als ein Problem mit dem Motor auftrat, verlangte er unter Fristsetzung den Einbau eines Austauschmotors. Er weigerte sich jedoch, das Fahrzeug an den weit entfernten Firmensitz der Beklagten zu bringen, um dort - wie von der Beklagten angeboten - den Mangel beheben zu lassen. Weil es daraufhin nicht zur Reparatur des Pkw kam, wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Dies versagte ihm nun der 20. Senat des OLG. Ein wirksamer Rücktritt des Käufers sei nicht möglich. Es könne sogar offenbleiben, ob der Wagen überhaupt mangelhaft sei. Jedenfalls scheitere der Rücktritt daran, dass es der Käufer der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht ermöglicht habe, den gerügten Mangel zu beseitigen. Er habe das Fahrzeug nicht am Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine Mitwirkungshandlung verweigert, die das Rücktrittsrecht voraussetze. In Ermangelung einer vorrangigen Parteivereinbarung sei als Erfüllungsort der Nachbesserung der Firmensitz der Beklagten anzunehmen. Das sei der ursprüngliche Leistungsort - also der Ort, an dem der Käufer den Pkw beim Kauf auch in Empfang genommen habe (OLG München, 20 U 2204/07).
Hinweis: Die Frage wird bei den Gerichten unterschiedlich entschieden. Ebenso wie hier sah es das OLG Köln in einem ähnlichen Fall (OLG Köln, 20 U 188/05). Anders hat in der Vergangenheit allerdings der 15. Senat des OLG München entschieden. Er sah als Erfüllungsort den Wohnort des Käufers an (OLG München, 15 U 2190/05).
Mangelbeseitigung durch Gerichtssachverständigen steht Rücktritt nicht entgegen
Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf des Verfahrens einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
Das verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem betreffenden Fall hatte ein Mann von einem Kfz-Händler einen ca. 8 Jahre alten Range Rover (Km-Stand 101.500) gekauft. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Dies führte jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis. Als sich nach einer Weile erneut Feuchtigkeit im vorderen rechten Fußraum sowie im Bereich des rechten Rücksitzes zeigte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen ohne Abstimmung mit den Parteien, die Ursache für den Wassereintritt - zumindest provisorisch - zu beheben.
Der BGH gab dem Käufer recht. Nach Ansicht der Richter sei er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Im maßgebenden Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt gewesen, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen seien, Abhilfe zu schaffen. Das sei kein nur geringfügiger Mangel, bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen sei. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später herausgestellt habe, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt nach Meinung des BGH die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Auch die zumindest provisorische Mängelbeseitigung durch den Sachverständigen stehe der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen (BGH, VIII ZR 166/07).
Störende Fahrgeräusche eines Luxusautos können zur Rückgabe berechtigen
Kann der Verkäufer eines Luxus-Cabrios einen bei geschlossenem Verdeck ertönenden Pfeifton nicht beseitigen, kann der Käufer zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt sein.
Das musste sich der Verkäufer eines Cabrios vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen, wo er zur Rückzahlung des Kaufpreises von 98.000 EUR verurteilt wurde. Der Käufer hatte mehrfach störende Windgeräusche beanstandet, die im Geschwindigkeitsbereich von 60 - 130 km/h auftraten. Als der Verkäufer diese nicht beseitigen konnte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer bestritt einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche dem Stand der Serie.
Damit hatte er vor dem LG aber keinen Erfolg. Dieses ermittelte durch einen Sachverständigen eine bei Inbetriebnahme des Autoradios selbsttätig ausfahrende Stabantenne (die bei noch neueren Fahrzeugen dieses Typs nicht mehr verbaut wird) als Quelle für das pfeifende, surrende Geräusch. Und das stufte das Gericht mit Blick darauf, dass es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelte, als maßgeblich störend und damit mangelhaft ein. Eine Umrüstung, die die Herstellerfirma seit Anfang 2008 anbietet, würde rund 3.700 EUR kosten. Angesichts dieser Summe sah das Gericht das Rücktrittsverlangen des Käufers als berechtigt an. Es komme in diesem Fall nicht darauf an, ob die Nachbesserungskosten einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises erreichten (LG Coburg, 22 O 513/07).
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