Haftungsquoten
Fahrradfahrer auf Abwegen...
Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm entgegenkommenden, also auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer, den er allerdings vorher bemerken konnte, haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. Der Autofahrer muss seinen Schaden zu zwei Dritteln selbst tragen.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw rechts abbiegen wollte. Dabei kam ihm eine Radfahrerin entgegen, die auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs war. Der Autofahrer sah die Radfahrerin. Nachdem er aber noch 200 Meter entfernt war, ließ er sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Beim Abbiegen kam es dann zu einer Kollision. Dabei wurden beim Pkw die Stoßstange, der Kotflügel und die Türe links verschrammt. Der Autofahrer verlangte die Reparaturkosten von ca. 2500 EUR von der Radfahrerin erstattet. Diese wollte allerdings nicht bezahlen. Schließlich habe der Autofahrer ihre Vorfahrt missachtet.
Die zuständige Richterin beim AG gab dem Autofahrer nur zum Teil recht. Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von seinem Auto ausgehe. Auf der anderen Seite habe die Fahrradfahrerin aber unstreitig den Radweg in der falschen Richtung benutzt und dadurch zum Unfallgeschehen beigetragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen. Hinzu käme noch, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon kommen sah. Er hätte sie also im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass sie schon näher war als erwartet. Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach weiterfahren dürfen, als sie das Auto abbiegen sah. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei daher eine Haftung in Höhe von einem Drittel für die Radfahrerin angemessen. Zwei Drittel müsse der Autofahrer selber tragen (AG München, 343 C 5058/09).
Inlineskater: Stolpern über Gartenschlauch ist selbstverschuldet
Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar.
Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen. Nach Ansicht der Richter stelle ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis dar. Wer dennoch darüber stolpere, handele selbstverschuldet und könne andere nicht dafür haftbar machen (OLG Koblenz, 5 W 15/08).
Sichtfahrgebot: Wer bei Dunkelheit auf ein verunfalltes Auto auffährt, trägt ein Mitverschulden
Wer bei Dunkelheit auf ein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug auffährt, das nach einem Unfall links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen war, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Autofahrerin, die den Unfallgegner auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte. Sie war auf das verunfallte Fahrzeug aufgefahren. Dabei erlitt sie eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Sie warf dem Fahrer des zunächst verunfallten Pkw vor, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden. Zudem habe sich der Fahrer nicht um eine genügende rückwärtige Absicherung gekümmert.
Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten der Autofahrerin für angemessen gehalten. Das OLG hat diesen Mithaftungsanteil nicht beanstandet. Die Richter führten aus, dass der Autofahrerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last gelegt werden müsse. Sie habe nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten können. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen. Sie habe das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, wo sich mehrere Personen aufgehalten hätten, nicht ausreichend beobachtet. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sich zuvor ein Unfall ereignet habe. Durch ein kurzes Aufblenden hätte sie sich unschwer Gewissheit über die Verhältnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen können (OLG Koblenz, 12 U 258/06).
Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung
Wer entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten, wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist. In einem solchen Fall muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, das über die Folgen eines Verkehrsunfalls zu urteilen hatte. Aus Gründen, die der beklagte Fahrer allein verschuldet hat, kollidierte dessen Fahrzeug frontal mit dem entgegenkommenden Pkw des Klägers. Im Schmerzensgeldprozess verteidigte sich der Beklagte damit, der Kläger müsse sich wegen des - unstreitigen - Nichtanlegens des Gurts ein Mitverschulden von 30 Prozent anrechnen lassen. Dieselben Verletzungen wären auch eingetreten, wenn er angeschnallt gewesen sei, so der Kläger.
Die Richter haben auf volle Haftung des Beklagten erkannt. Selbst wenn den Kläger ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Gurts träfe, müsse dies angesichts des groben Verschuldens des Beklagten (Fahren auf der Gegenfahrbahn mit hoher Geschwindigkeit bei Nässe und Dunkelheit) völlig zurücktreten. Beurteile man dies anders, sei der Kläger gleichwohl von einer Mithaftung freigestellt. Denn der Beklagte hätte nicht bewiesen, dass zwischen dem Nichttragen des Gurts und den Unfallverletzungen der erforderliche Ursachenzusammenhang bestehe. Zwar gebe es insoweit einen Anscheinsbeweis. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten bestehe er jedoch nicht. Deshalb müsste der Beklagte beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Gurts nicht eingetreten wären. Das sei ihm nicht gelungen (OLG Naumburg, 6 U 71/07).
Keine Helmpflicht für "normale" Radfahrer
Befährt ein Erwachsener mit einem gewöhnlichen Tourenrad einen innerörtlichen Radweg, ohne einen Schutzhelm zu tragen, trifft ihn nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er infolge Unachtsamkeit einer Fußgängerin stürzt und sich dabei Kopfverletzungen zuzieht.
Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Radfahrer die volle Entschädigung für seinen erlittenen Schaden zu. Dieser war auf einem Radweg unterwegs. Dabei musste er eine Bushaltestelle passieren, an der eine Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm stand. Sein Tempo zu reduzieren oder sich bremsbereit zu halten, hielt er trotz des fehlenden Blickkontakts nicht für nötig. Er klingelte lediglich 10 Meter vor der Haltestelle. Als die Fußgängerin plötzlich einen Schritt auf den Radweg machte, führte der Radfahrer eine Vollbremsung durch. Dabei fiel er über den Lenker zu Boden. Das Landgericht hat die Haftung im Verhältnis 70:30 zum Nachteil des Radfahrers verteilt. Dabei hat es ihm neben einer fehlerhaften Fahrweise eine Obliegenheitsverletzung wegen Fahrens ohne Helm angerechnet.
Die Berufung des Radfahrers vor dem OLG führte zur vollen Verurteilung der Fußgängerin. Das OLG hielt die Fahrweise und das Annäherungsverhalten des Radfahrers nicht für fahrlässig. Ein Geschwindigkeitsverstoß liege bei Tempo 15 km/h (mehr war nicht feststellbar) nicht vor. Dem Radfahrer könne auch nicht angelastet werden, mit unverminderter Geschwindigkeit in Richtung auf die Fußgängerin zugefahren zu sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm in unmittelbarer Nähe des Radwegs gestanden habe. Er werde vielmehr durch sein Klingeln entlastet. Im vorliegenden Fall könne schließlich auch nicht das Tragen eines Helms gefordert werden. Bei dieser Frage müsse insbesondere auf den Typ des Rads und den Grad der Gefährlichkeit des Radfahrens abgestellt werden. Anders als vom Rennradfahrer könne von einem "normalen" Radfahrer für die Alltagsfahrt derzeit noch nicht gefordert werden, einen Schutzhelm zu tragen. Dies gelte insbesondere, da insoweit noch kein allgemeines Bewusstsein einer Schutznotwendigkeit festzustellen sei (OLG Düsseldorf, I-1 U 278/06).
Wer bei unklarer Verkehrssituation überholt, muss einen Teil seines Schadens selbst tragen
Wer überholt, ohne die Verkehrslage hinreichend zu beachten, trägt einen Teil seines eigenen Schadens. Das gilt auch, wenn der Unfall eigentlich auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen ist.
Das musste sich ein Motorradfahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte an einer Kreuzung die dort wartenden und aufgrund eines vorangegangenen Rotlichts gerade anfahrenden Autos überholt. Der spätere Beklagte war auf der gleichen Straße mit seinem Auto in der Gegenrichtung unterwegs. Er war auf der Suche nach einem Parkplatz und entdeckte einen solchen vor einer Bäckerei auf der gegenüberliegenden Seite. Er bremste, leitete ein Wendemanöver ein, um sich den Parkplatz zu sichern. Dabei prallte er mit dem Motorradfahrer zusammen. Dieser erlitt Prellungen, Schürfwunden und verletzte sich am linken Daumen. Seine Motorradkleidung wurde durch den Sturz unbrauchbar. Der Motorradfahrer verlangte insgesamt 6.500 EUR Schadenersatz. Die Versicherung des Unfallverursachers bezahlte allerdings nur 3.500 EUR. Von dem verlangten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR erhielt er nur 400 EUR. Schließlich - so die Versicherung - habe der Motorradfahrer an der Ampelanlage stark beschleunigt und überholt, deshalb treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden.
Auch vor dem AG bekam der Motorradfahrer nicht den vollen verlangten Betrag zugesprochen. Die zuständige Richterin sah ebenfalls ein Mitverschulden und schätzte dies auf 25 Prozent. Zwar habe der Unfallverursacher ein Wendemanöver eingeleitet und damit den Unfall verursacht. Der Motorradfahrer sei aber mit seinem Motorrad im Straßenverkehr unterwegs gewesen. Die allein schon dadurch entstehende Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr, die von dem Motorrad ausgehe, trete nicht aufgrund des Verhaltens des Unfallverursachers zurück. Zwar sei die Geschwindigkeit nur unwesentlich über dem Erlaubten gewesen, als der Motorradfahrer an der Kreuzung überholte. Allerdings sei es zu diesem Zeitpunkt noch finster gewesen. Zudem habe der Motorradfahrer sein Überholmanöver durchgeführt, ohne die Verkehrslage jenseits der Kreuzung ausreichend sehen zu können. Damit habe er nur einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 75 Prozent. Dies bedeute noch ein Anspruch in Höhe von 1.300 EUR für den Sachschaden. Als Schmerzensgeld sah die Richterin bei den vorliegenden Verletzungen 750 EUR für angemessen an (AG München, 345 C 27884/05, rkr.).