Haftungsverteilung
Falschparken kann teuer werden
Ragt jemand mit seinem parkenden Auto in ein absolutes Halteverbot hinein und streift ein Dritter dieses Auto und beschädigt den Teil, der in dem Halteverbot abgestellt wurde, muss der Falschparker einen Teil seines Schadens selbst tragen.
Das musste sich ein Taxiunternehmer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, der seinen Wagen an einem Taxistand so abstellte, dass dieser 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Als ein Linienbus vorbeifahren wollte, streifte er das geparkte Taxi an der Stelle, die in das absolute Halteverbot hineinragte. Der Taxiunternehmer verlangte seinen Schaden von ca. 3.500 EUR ersetzt. Das Busunternehmen sah sein Verschulden zwar ein. Es sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60 Prozent des Schadens.
Die Klage des Taxiunternehmers war nur teilweise erfolgreich. Unter Abwägung aller Umstände sei nach Ansicht des Gerichts eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 angemessen. Dabei sei zum einen das Hineinragen des Taxis in das absolute Halteverbot zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des absoluten Halteverbots an dieser Stelle sei es, den dort verkehrenden Bussen das Umfahren einer Kurve zu erleichtern. Der dort regelmäßig haltende Taxifahrer hätte auch wissen müssen, dass die Stelle aufgrund der vielen Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich sei. Für dessen Mitverschulden spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten. Auf der anderen Seite sei die Straße so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Aus diesem Grund habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen. Nachdem er 60 Prozent davon bereits bezahlt hatte, sprach das Gericht dem Taxiunternehmer noch die Differenz zu und wies im Übrigen die Klage ab (AG München, 341 C 15805/09).
Wer zu früh blinkt, biegt zu spät ab
Wer von der Vorfahrtstraße nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits dürfen Wartepflichtige nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verheißt. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Eine Autofahrerin wollte eine Seitenstraße passieren und hinter dieser nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. Allerdings hatte sie den rechten Blinker schon deutlich vor der Seitenstraße betätigt. Ein in der Seitenstraße wartepflichtiger Busfahrer dachte, der Pkw werde in "seine" Straße einbiegen. Im Vertrauen darauf war er in die Vorfahrtstraße eingefahren. Hier kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Die Autofahrerin bemängelte einen Vorfahrtverstoß und verlangte vollen Schadenersatz.
Das LG stellte jedoch fest, dass der Fall so eindeutig nicht liege. Die Autofahrerin habe die Fahrtrichtung falsch angezeigt und damit gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Das Setzen des Blinklichts deute nämlich grundsätzlich auf die nächstgelegene Abbiegemöglichkeit hin. Die Fahrerin hätte daher erst auf Höhe der Seitenstraße blinken dürfen. Andererseits habe der Busfahrer die Vorfahrt verletzt, weil er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers könne verschiedene Gründe haben und insbesondere auch auf die Absicht zurückzuführen sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu parken. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten erforderlich gewesen. Alles in allem sei daher eine hälftige Haftungsverteilung angemessen (LG Coburg, 23 O 126/07).
Kein "Rechts vor Links" bei abgesenktem Bordstein
Mündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" auf.
Dabei komme es nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hagen auch nicht darauf an, ob die von rechts einmündende Straße "bedeutender" sei. Es müsse vielmehr formal auf das Vorhandensein des abgesenkten Bordsteins abgestellt werden. Allerdings müsse auch der Vorfahrtsberechtigte sehr vorsichtig sein. Es müsse damit rechnen, dass der Wartepflichtige im Hinblick auf die im Allgemeinen kaum bekannte "Bordstein-Regel" die Vorfahrtslage verkenne. Komme es dennoch zu einem Zusammenstoß, führe dies zu einer Haftungsquote von 70 zu 30 zulasten des Wartepflichtigen (LG Hagen, 10 S 35/07).
Keine Ersatzpflicht des Autofahrers beim Zusammenstoß mit entlaufenen Pferden
Ein Pferdehalter, dessen Pferde aus einer Weide entlaufen und beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug getötet werden, kann vom Fahrzeughalter keinen Schadenersatz verlangen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle auf die Klage des Pferdehalters. Dieser hatte die Ansicht vertreten, der Unfall sei für den Fahrer kein unabwendbares Ereignis gewesen. Vielmehr würde diesen neben der allgemeinen Betriebsgefahr auch eine Verschuldenshaftung treffen. Der Fahrzeughalter hatte dagegen jeden Schuldvorwurf von sich gewiesen und eingewandt, die Einfriedung der Koppel sei nicht ausreichend gewesen. Der Pferdehalter sei daher selbst verantwortlich für das Entweichen der Pferde und den nachfolgenden Unfall.
Das OLG gab mit seinem Urteil dem Fahrzeughalter Recht. Zwar treffe ihn ein leichtes Verschulden, weil er gegen das so genannte Sichtfahrgebot verstoßen habe (also etwas zu schnell fuhr, um noch innerhalb der übersehbaren Strecke halten zu können). Dennoch trete dieses leichte Verschulden ebenso wie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber dem ganz erheblichen Mitverschulden des Pferdehalters zurück. Dieser habe nämlich nicht dafür gesorgt, dass die Einfriedung der Weide den erforderlichen hohen Anforderungen genügte.
So seien die Pfahlabstände zu groß, die verwendeten Gummibänder zu schmal und die Befestigungsnägel zu klein gewesen. Diese Bauteile hätten somit ihre Schutzfunktion bei panikartigen Ausbruchsversuchen der Pferde nicht erfüllen können (OLG Celle, 14 U 64/03).
Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass sich ein angeleinter Hund losreißt und auf die Fahrbahn läuft
Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen Autofahrer nicht rechnen.
Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und gab der Schadenersatzklage eines Autoeigentümers gegen den Hundehalter statt. Auslöser des Rechtsstreits war ein Irish Setter, der sich beim Spazierengehen plötzlich losriss und vom Gehweg auf die Straße rannte. Der Hundehalter lief - nur um das Wohl des Hundes besorgt - hinterher. Das führte zu einer Kettenreaktion. Denn Hund und Halter zwangen einen Autofahrer zum plötzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, der sich gerade im Überholvorgang befand. Ergebnis: Mensch und Tier unverletzt, Blechschaden rund 5.000 EUR. Den wollte der Kläger vom Hundehalter ersetzt haben. Dessen Versicherung meinte aber, er sei selbst Schuld. Angesichts des Hundes habe er nicht überholen dürfen.
Dieser Rechtsmeinung erteilte das LG eine klare Absage. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das erste Auto bei erlaubten 100 km/h mit höchstens 70 km/h unterwegs war. Weil der Hund ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt wurde, sei die Fahrerin des klägerischen Autos nicht gehindert gewesen, bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu überholen. Und die Kollision mit dem plötzlich ausweichenden Fahrzeug des Unfallgegners - der im Übrigen ebenfalls alles richtig gemacht hatte - konnte sie nicht mehr vermeiden. Das alleinige Verschulden treffe daher den Hund bzw. dessen Halter, dessen Versicherung nun für den Schaden aufkommen muss (LG Coburg, 22 O 283/07).
Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechen
Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw durch einen hochgeschleuderten Stein.
Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06).
Schnallt Mutter ihr Kind auf dem Rücksitz an, verschuldet sie nicht den Anstoß eines Pkw, der mit unzureichendem Sicherheitsabstand vorbeifährt
Eine Mutter muss sich kein Verschulden vorwerfen lassen, wenn sie beim Anschnallen ihres Kindes die hintere Tür des ordnungsgemäß parkenden Pkw öffnet und diese von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.
Diese Erkenntnis des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen bewahrte eine Autofahrerin vor größerem finanziellen Schaden. Sie hatte ihren Pkw erlaubterweise am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Nachdem sie ihre Einkäufe erledigt hatte, setzte sie von der Beifahrerseite aus zunächst ihren Sohn auf seinen Kindersitz und schnallte ihn an. Dann ging sie, ohne dass ein herannahendes Fahrzeug zu sehen gewesen wäre, mit der jüngeren Tochter auf dem Arm von hinten um den Wagen herum, um das Kind von der Fahrerseite aus hinzusetzen. Als sie, am Fahrbahnrand stehend, die hintere Fahrzeugtür zu Dreiviertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich nochmals der Verkehrslage und schnallte die Tochter an. In diesem Moment fuhr der 83-jährige Beklagte in der Annahme ausreichenden Abstand gewahrt zu haben, gegen die in die Fahrbahn hineinragende Tür des Klägerfahrzeugs. Es entstand ein Sachschaden von ca. 6.000 EUR. Der 83-jährige sah das alleinige Verschulden des Unfalls bei der Autofahrerin.
Das OLG sah das jedoch nicht so und verurteilte ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens. Die Autofahrerin sei nach Ansicht der Richter zwar verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass durch das Öffnen der Pkw-Tür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Anders als die Vorinstanz war das OLG aber nicht der Auffassung, dass die Frau beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre Kindersitze hätte setzen müssen. Nach den - unstreitigen - Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Frau vor und während des Einsteigemanövers hinreichend vergewissert, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte. Eine Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsordnung könne aber nur angenommen werden, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschehe und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwinge. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Gefahrensituation richtig erkannt und sich lediglich bei dem notwendigen seitlichen Abstand verschätzt (OLG Bremen, 2 U 19/08).
Hindernis: Restliche Fahrbahnbreite muss ohne Rücksicht auf die Mittellinie geteilt werden
Wird eine Straßenseite teilweise durch ein Hindernis blockiert, muss die verbleibende Fahrbahnbreite ohne Rücksicht auf die markierte Mittellinie geteilt werden, sofern die sich begegnenden Fahrzeuge einander gefahrlos passieren können.
In dieser Entscheidung zu einem Verkehrsunfall sah sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einer für Autofahrer alltäglichen Situation konfrontiert: Der Kläger befuhr mit seinem Pkw eine zweispurige Straße, an deren rechter Seite geparkte Fahrzeuge standen. Die eigentlich 7,35 Meter breite Fahrbahn wurde so auf 5,35 Meter verengt. Beim Vorbeifahren nutzte er teilweise auch die linke Fahrbahnseite. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw des entgegenkommenden Beklagten, obwohl die verbleibende Fahrbahnbreite ein problemloses Aneinandervorbeifahren der beiden Fahrzeuge erlaubt hätte.
Das OLG entschied, dass der Beklagte gegen das Rechtsfahrgebot und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr, sowie der Kläger ebenfalls gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger habe den entgegenkommenden Verkehr zunächst durchfahren lassen müssen, teilten die Richter für diesen Fall der ausreichenden Durchfahrbreite nicht. Diese Regel greife nur ein, wenn das Hindernis die Fahrbahn so verenge, dass sich begegnende Fahrzeuge die Engstelle nicht gleichzeitig passieren könnten. Verbleibe jedoch für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle genügend Raum, gelte etwas anderes. Dann dürfe der an dem Hindernis Vorbeifahrende die Gegenfahrbahn mitbenutzen. Der Entgegenkommende sei grundsätzlich verpflichtet, vor ihm rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könnte auch den Anforderungen des fließenden Verkehrs Genüge getan werden. Müsste jeder Fahrer trotz ausreichend verbleibender Fahrbahnbreite warten, bis der Gegenverkehr passiert habe, käme der Verkehr in Innenstädten zum Erliegen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erschien dem OLG eine Quotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten als angemessen. Berücksichtigt hat es dabei, dass der Beklagte unmittelbar vor dem Unfall sein Fahrzeug noch nach links lenkte, während der Kläger noch versucht hatte, nach rechts auszuweichen (OLG Karlsruhe, 10 U 214/03).
Autobahn: Bei Fahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Standstreifen ist besondere Vorsicht geboten
Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobahn bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden.
Er ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart deshalb verpflichtet, angesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich ist. Fährt er dagegen mit ungeminderter Geschwindigkeit (hier ca. 140 km) in die Gefahrenstelle, muss er sich ein überwiegendes Verschulden zurechnen lassen, wenn es zum Zusammenstoß mit einem auf der Überholspur stehenden Unfallwagen kommt. Nach Ansicht der Richter trete die Betriebsgefahr des bereits verunfallten Fahrzeugs erheblich hinter sein Verschulden zurück. Der Autofahrer müsse daher 65 Prozent des Schadens tragen (OLG Stuttgart, 3 U 16/06).
Autobahn: Einfahrender Pkw muss Rücksicht auf fließenden Verkehr nehmen
Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen.
Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) bei der Beurteilung der Schadensverteilung in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass auch das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstands durch den auffahrenden Lkw berücksichtigt werden müsse. Dies sei in einem solchen Fall doppelt so schwer zu bewerten wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw. Es ergebe sich damit eine Schadensverteilung von 1/3 zu 2/3 (KG, 12 U 90/07).
Wer aus Grundstücksausfahrt kommt, hat meist Schuld
Biegt jemand aus einem Grundstück in eine Strasse ein und kommt es dort zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einbiegenden. Er muss beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er den Schaden zu tragen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Geklagt hatte ein Autofahrer, der aus einer Grundstücksausfahrt auf eine Straße abgebogen war. Ca. 10 Meter hinter der Ausfahrt musste er wegen eines Fußgängerübergangs abbremsen. Dabei fuhr ein Pkw auf. Dessen Fahrer wies Schadenersatzansprüche mit dem Argument zurück, der Kläger habe sich viel zu knapp vor sein Auto gesetzt und dann auch noch abgebremst. Er habe daher den Unfall nicht vermeiden können.
Der Richter gab ihm im Ergebnis recht. Der Unfall habe sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ausfahren aus der Grundstücksausfahrt ereignet. Der Kläger habe bereits wenige Meter nach dem Anfahren wieder abbremsen müssen. Er habe sich somit noch keineswegs in den fließenden Verkehr eingeordnet gehabt. Der Pkw des Beklagten habe sich dagegen im fließenden bevorrechtigten Verkehr befunden. Deshalb spreche gegen den Kläger zunächst der Anscheinsbeweis der Straßenverkehrsordnung. Danach gelten für das Ein- und Ausfahren höchste Sorgfaltsanforderungen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsse eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Komme es deshalb zu einem Unfall, sei zunächst von einem Verschulden des Anfahrenden auszugehen. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht entkräften können. Die Zeugen hätten zu dem Unfall unterschiedliche Angaben gemacht. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einem der Unfallbeteiligten mehr Glauben zu schenken als dem anderen, seien nicht vorhanden (AG München, 322 C 14516/08).
Wenden: Überwiegendes Verschulden des Pkw-Fahrers bei Zusammenstoß mit Straßenbahn
Überfährt ein Pkw-Fahrer trotz Gegenverkehrs und herannahender Straßenbahn beim Wenden die Straßenbahnschienen, trifft ihn bei einem Zusammenstoß das überwiegende Verschulden.
Das musste sich ein Autofahrer vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) sagen lassen. Dieser hatte auf einer belebten Straße wenden wollen. Dazu nutzte er einen Überweg über die in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen. Wegen des Gegenverkehrs musste er hier anhalten. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn. Der Pkw-Fahrer verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadenersatz. Die Verkehrsbetriebe haben im Gegenzug ihrerseits Schadenersatz gefordert.
Das OLG sah nur ein geringes Verschulden des Straßenbahnführers von 30 Prozent, im Übrigen trage der Autofahrer das überwiegende Verschulden. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde. Der Pkw-Fahrer habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Er habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer sei dagegen kein Verkehrsverstoß nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver bei Gegenverkehr durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass der Pkw-Fahrer sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe diesen nicht das alleinige Verschulden (OLG Brandenburg, 12 U 145/08).
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