Kinder
Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch spielende Kinder
Minderjährige können für die Beschädigung parkender Fahrzeuge haftbar gemacht werden.
Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren entschieden. In dem einen Fall war ein neunjähriges Kind bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen einen ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw geprallt. In dem anderen Fall war ein ebenfalls neunjähriges Kind mit dem Fahrrad auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurchgefahren. Dabei hatte es das Gleichgewicht verloren. Beim Umkippen des Fahrrads war das Kind gegen einen der geparkten Pkw gestoßen.
Grundlage für die Entscheidung des BGH war das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften. Darin hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit Minderjähriger für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt. Bisher war an dieser Gesetzesvorschrift unklar, ob sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass nach dem Gesetzeszweck ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Ausnahmeregelung dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Hierbei kämen nämlich regelmäßig die altersbedingten Defizite eines Kindes zum Tragen. Kinder befänden sich im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation. Sie könnten z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen. Diese Überforderungssituation sei Grund für das gesetzliche Haftungsprivileg. In den beiden entschiedenen Fällen sei eine solche Überforderungssituation jedoch nicht gegeben. Die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs würden sich im ruhenden Verkehr nicht auswirken (BGH, VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03).
Typische Überforderungssituation bei "Kinderunfall"
Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kfz, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kfz, der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt.
Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der in einer 30er Zone unterwegs war. Hier war ihm eine Gruppe Kinder auf dem Gehweg entgegengekommen. Vorneweg war ein achtjähriger Junge mit seinem Fahrrad gelaufen. Unter den Anfeuerungsrufen der übrigen Kinder hatte er sein Rad so schnell wie möglich vor sich her geschoben, um es dann loszulassen, damit es von alleine weiterrollt. Dabei stieß das führungslos rollende Rad mit dem Auto zusammen, das in diesem Augenblick vorbeifuhr.
Wie vor den Instanzgerichten blieb die Schadenersatzklage des Autofahrers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf § 828 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach ist ein Minderjähriger zwischen sieben und zehn Jahren nicht für einen Schaden verantwortlich, den er einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug zufügt. Damit folgten die Richter nicht der Ansicht des Autofahrers, der die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach für unanwendbar hielt. Eine Unanwendbarkeit liege nach Ansicht der Richter nur vor, wenn keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs eingetreten sei (Beispiel: Ein achtjähriger Radfahrer stößt gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto). Im konkreten Fall sei jedoch eine typische Überforderungssituation zu bejahen. So sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Junge beim Loslassen seines Rads die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs falsch eingeschätzt habe. Deshalb werde er nicht damit gerechnet haben, dass das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könne, als ein Auto vorbeifuhr. Im Ergebnis blieb der Autofahrer daher auf seinem Schaden sitzen (BGH, VI ZR 42/07).
Kinder unter 10 Jahren haften grundsätzlich nicht für Unfälle im Straßenverkehr
Kinder unter 10 Jahren sind im bewegten Straßenverkehr grundsätzlich überfordert. Sie haften daher nicht für Schäden, die sie in diesem Zusammenhang verursachen.
Auf diesen Grundsatz wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung noch einmal ausdrücklich hin. In dem Fall wollte ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad nach rechts in eine Seitenstraße abbiegen. An der Straßeneinmündung stand ein Pkw, der aus dieser Straße herausfahren wollte. Er hatte angehalten, um auf bevorrechtigten Verkehr zu achten. Der Blick auf die Einmündung war dem Kind zunächst durch eine ca. 2 m hohe Hecke versperrt. Bei weiterer Annäherung konnte es den Pkw aber zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich erkennen. Es übersah ihn jedoch aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr frontal auf den stehenden Pkw auf.
Der BGH wies die Schadenersatzklage des Pkw-Fahrers ab. Nach Ansicht der Richter handele es sich hier um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. Trotz des vorübergehenden Anhaltens habe sich der Unfall im fließenden Verkehr und damit in einer typischen Überforderungssituation ereignet. Ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe, oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich verkehrsgerecht zu verhalten, sei unerheblich (BGH, VI ZR 109/06).
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