Geschwindigkeit

Videoüberwachung: Grundsatzentscheidung zur Videoüberwachung im Verkehr

Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine (verdachtsunabhängige) Videoüberwachung ist nur aufgrund eines Gesetzes und nicht nur aufgrund einer Verwaltungsanweisung erlaubt.

Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers. Dieser war bei einer Videoüberwachung des Autobahnverkehrs aufgenommen worden. Dabei war eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden, für die er verurteilt wurde. Die Überwachung erfolgte auf Grundlage eines Ministeriums-Erlasses. Dabei wurden alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt. Auf dem Film war der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar. Es erfolgte keine Auswahl, ob der jeweilige Fahrer eines Verkehrsverstoßes verdächtig war.

Die Verfassungsbeschwerde des Autofahrers gegen seine Verurteilung aufgrund der Bilder hatte Erfolg. Das BVerfG sah einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die Aufzeichnung des Bildmaterials seien die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert worden. Sie hätten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden können. Eine Identifizierung des Kfz sowie des Fahrers sei beabsichtigt und technisch auch möglich gewesen. Zwar könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Dies bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sein müsse. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssten in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Dem werde der Erlass des Ministeriums nicht gerecht. Dieser sei nur eine Verwaltungsvorschrift und damit eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirken würden, seien keine Gesetze im Sinne des Grundgesetzes. Ein solcher Eingriff bedürfe vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Aufnahmen hätten daher bei der Verurteilung nicht herangezogen werden dürfen (BVerfG, 2 BvR 941/08).

Geschwindigkeitsmessung durch „Private“

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises besteht kein Beweisverwertungsverbot, sie ist voll verwertbar. 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers, der mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde. In dem Gerichtsverfahren ging es um die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung. Diese war durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführt worden. Der Autofahrer hatte ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, weil der Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe und deshalb als Privatperson anzusehen sei. Ihm dürften Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung nicht übertragen werden.

 
Das OLG hat das nicht gelten lassen. Es sei zwischen der Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen Kompetenzen und der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung durch die Verwaltungsbehörde, bei der ein im privaten Angestelltenverhältnis stehender Messbeamter eingesetzt worden ist, zu unterscheiden. Letzteres sei grundsätzlich zulässig, das erste nicht (OLG Oldenburg, 2 Ss Bs 42/09).

Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibus auf Autobahn

Die von dem Fahrer eines Kraftomnibusses auf einer Bundesautobahn einzuhaltende zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich 80 km/h, wenn das Siegel auf der "100"-Plakette fehlt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO. Danach müssten als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kraftomnibusse kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehle es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, verbleibe es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dass es für die Verkehrssicherheit in erster Linie auf die technische Eignung des Fahrzeugs und deren Überprüfung durch die Zulassungsstelle ankomme und die nachfolgende Anbringung der gesiegelten Plakette vorrangig der Erleichterung der polizeilichen Überwachung dienen möge, ändere hieran nach Auffassung des OLG nichts. Der Text der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Er enthalte insbesondere keine wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln, unbestimmte Abgrenzungskriterien oder Rechtsbegriffe. Er bilde damit zugleich eine nicht zu überschreitende Wortlautgrenze gegen jegliche (abweichende) Auslegung und richterliche Interpretation (OLG Koblenz, 2 Ss 370/06).

Standardisiertes Messverfahren ist bei falscher Anwendung unverwertbar

Eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, bei der die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgeräts nicht beachtet worden ist, ist insgesamt unverwertbar.

Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Rathenow einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei. Die durchgeführte Messung - es handelte sich um ein standardisiertes Messverfahren - sei unverwertbar, da das Messgerät vom Bedienungspersonal nicht standardmäßig verwendet worden sei. Nach Ansicht des AG könne von einem standardisierten Messverfahren nur gesprochen werden, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werde. Das gelte nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch beim vorausgehenden Gerätetest.

Hinweis: Anders als das AG ziehen die meisten Obergerichte hieraus jedoch einen anderen Schluss. Sie halten die Messung durchaus für verwertbar. Allerdings müsse dabei ein höherer Sicherheitsabschlag zugrunde gelegt werden. Zu dessen Höhe sei ggf. ein Sachverständiger zu hören (AG Rathenow, 9 OWi 451 Js-OWi 6383/08 (37/08)).

Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit

Eine nur optische Schätzung des Abstands ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 Metern möglich. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden durch einen Abzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen Autofahrer zu einem Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit war von den Polizeibeamten durch Nachfahren ermittelt worden. Der ungeeichte Tacho des nachfolgenden Polizeifahrzeugs hatte durchgehend eine Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h angezeigt. Die Polizeibeamten hatten daraus eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 143 km/h errechnet.

Das OLG erläuterte, dass bei der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung der Sicherheits- oder Toleranzabzug grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe sei. Hierfür seien die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend. Das Amtsgericht (AG) hatte einen Abschlag von 10 Prozent von der abgelesenen Geschwindigkeit (= 180 km/h) und einen Abschlag von 7 Prozent vom Skalenendwert des Tachometers des Polizeifahrzeugs (= 260 km/h) vorgenommen. Es hatte also insgesamt 37 km/h vom abgelesenen Wert von 180 km/h abgezogen. Das entspreche einem Abzug von 20,56 Prozent. Damit liege das AG auf der Linie der OLG-Rechtsprechung, die bei der vorliegenden Geschwindigkeit von einem Toleranzabzug von 20 Prozent ausgehe. Auch hätte das AG im vorliegenden Falle keine zusätzlichen Ausführungen zu den Lichtverhältnissen auf der BAB machen müssen. Es habe bereits festgestellt, dass das Polizeifahrzeug mit zwei Beamten besetzt gewesen sei, die ganz gezielt eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen und sich an den seitlichen Begrenzungspfosten orientiert hätten. Die Messung sei zur Nachtzeit kurz vor 23.00 Uhr erfolgt, also zur verkehrsarmen Zeit. Dann sei die Möglichkeit einer Ablenkung durch andere Fahrzeuge bekanntermaßen sehr gering, wenn nicht gar ausgeschlossen (OLG Celle, 211 Ss 34/04 (Owi)).

Einordnung eines "Sprinters" als Lkw oder als Pkw?

Für die Frage, ob ein Mercedes-Sprinter als Pkw oder Lkw einzuordnen ist, kommt es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgestellten Fahrzeugpapiere an, sondern allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin, als es über den Fall eines Sprinter-Fahrers zu entscheiden hatte. Dieser hatte mit seinem Mercedes-Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen die BAB mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h befahren. Dabei war er in eine Radarkontrolle geraten. Gegen ihn wurde eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil er die für Lkw geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe.

Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt: Für die Einordnung des Sprinters als Lkw mit der Folge, dass der Fahrer der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Autobahnen unterworfen sei, komme es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere an. Abzustellen sei hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Daher sei unerheblich, dass das Fahrzeug als "Pkw geschlossen" zugelassen wurde. Allerdings müsse das Urteil zur genauen Beschaffenheit des Fahrzeugs konkrete Feststellungen enthalten. Dazu sei die Bezeichnung "Sprinter" nicht ausreichend, da z.B. die Baureihe "Sprinter" des Herstellers Mercedes-Benz eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart umfasse, die sowohl als Pkw als auch als Lkw einzuordnen seien (OLG Karlsruhe, 2 Ss 80/04).  


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