Fahrtenbuchauflage

Behörde muss Kfz-Halter gegebenenfalls auch als Zeugen vernehmen

Vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen.


Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit auf den Antrag einer Kfz-Halterin (Antragstellerin) vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Mit dem Pkw der Antragstellerin war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das hinreichend deutliche Geschwindigkeitsmessfoto zeigt einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle hörte die Antragstellerin gleichwohl ausschließlich als Betroffene (als mutmaßliche Täterin) an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde. Der Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete die Bußgeldstelle die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.


Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war in der Beschwerdeinstanz erfolgreich. Der VGH war der Ansicht, dass die Fahrtenbuchauflage voraussichtlich rechtswidrig sei. Die Verwaltungsbehörde könne gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich gewesen sei. Dies setze voraus, dass die für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes zuständige Behörde sämtliche nötigen und möglichen, auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Kraftfahrzeugführers unternommen habe, diese aber erfolglos geblieben seien. Hier hätte die Antragstellerin zum Zweck der Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Aufgrund des Messfotos sei die Antragstellerin von vornherein als Täterin des Verkehrsverstoßes ausgeschieden. Damit sei sie lediglich Zeugin gewesen. Als solche sei sie grundsätzlich verpflichtet gewesen, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Diese generelle Aussagepflicht könne durch Zeugnisverweigerungsrechte, z. B. zugunsten von Angehörigen, eingeschränkt werden. Aus der rechtmäßigen Aussageverweigerung bei der förmlichen Anhörung als Betroffene könne auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Antragstellerin auch als Zeugin entgegen ihrer grundsätzlichen Auskunftspflicht keine Aussage zur Sache gemacht und damit nicht zur Klärung der Täterschaft beigetragen hätte (VGH Baden-Württemberg, 10 S 1499/09).

Untätigkeit des Halters bei der Ermittlung schützt nicht vor Fahrtenbuch

Die Untätigkeit eines Fahrzeug-Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß schützt nicht vor der Anordnung einer Fahrtenbuch-Auflage.

Daher hat das Verwaltungsgericht (VerwG) Leipzig die Klage einer Pkw-Halterin abgewiesen, die sich gegen die Anordnung richtete, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Mit dem auf die Frau zugelassenen Pkw war zuvor die innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten worden. Auf den zugesendeten Anhörungsbogen reagierte die Frau nicht. Als das Bußgeldverfahren mangels Identifizierung des Fahrers erfolglos blieb, ordnete die Behörde an, dass die Frau für die Dauer von sechs Monaten für den betreffenden Pkw ein Fahrtenbuch führen müsste. Hiergegen erhob die Frau Klage. Sie trug vor, das Foto im Anhörungsbogen sei von so schlechter Qualität gewesen, dass sie die Person nicht habe identifizieren können. Ihr habe zudem ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, weil es sich vermutlich um ihren Lebenspartner gehandelt haben könnte.

Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Fahrtenbuchauflage vom Gesetz gedeckt und rechtmäßig sei. Danach könne die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn - wie vorliegend - die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Damit solle die Nichtaufklärbarkeit zukünftiger möglicher Verkehrsverstöße verhindert werden. Unterstellt, das Foto sei tatsächlich von schlechter Qualität gewesen, sei die Frau verpflichtet gewesen, dies gegenüber der Behörde bereits im Bußgeldverfahren geltend zu machen. Sie habe insoweit durch bloße Untätigkeit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Auch könne sie sich im Verfahren um die Fahrtenbuchauflage nicht auf ein - ihr im vorliegenden Fall überdies tatsächlich nicht zustehendes - Aussageverweigerungsrecht berufen (VerwG Leipzig, 1 K 1122/08).

Keine Fahrtenbuchauflage nach verdachtsunabhängiger Videoüberwachung

Ist Grundlage einer Fahrtenbuch-Anordnung ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen, bestehen aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten, fehlt es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs.

 

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg im Fall eines Autobesitzers. Die Behörde hatte ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate auferlegt. Auslöser war ein mit seinem Pkw begangener Abstandsverstoß, der unter Verwendung des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt worden war. Das Bußgeldverfahren war, da der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, eingestellt worden. Im Verfahren um die Fahrtenbuchanordnung hatte der Autobesitzer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Videoüberwachung verwiesen. Das VG hat ihm Recht gegeben. Auf die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers komme es hier nicht an, weil schon die Ahndung der Abstandsunterschreitung wegen Verfassungswidrigkeit der Messmethode nicht zulässig gewesen wäre. Die Anordnung des Fahrtenbuchs sei daher ebenfalls unzulässig (VG Oldenburg 7 B 3383/09, BVerfG, 2 BvR 941/08).