Fahrerlaubnisrecht
Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad
Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird.
Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Manns, der mit 2,09 Promille Fahrrad gefahren war. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse C1E (frühere Klasse 3).
Die dagegen gerichtete Klage hatte beim BVerwG keinen Erfolg. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründe auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. Dementsprechend könne von einem stark alkoholisierten Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden. Darin sei zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kfz unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Werde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setze die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus. Das hat das BVerwG hier auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten verneint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei damit rechtmäßig gewesen (BVerwG, 3 C 32.07).
Die gleiche Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Das VG bestätigte nun diese Maßnahme. Die Richter billigten dabei die übliche Vorgehensweise der Behörde. Um Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Alkoholproblematik zu klären, ordne diese die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 7 L 34/08.MZ).
Vermutete Alkoholabhängigkeit: Führerscheinentzug ist auch möglich, wenn nicht gefahren wurde
Wird eine Blutalkoholkonzentration von 3,01 Promille festgestellt, kann dem Betroffenen der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werden, selbst wenn er nicht unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass er die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung verweigert.
Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im zu Grunde liegenden Fall wurde ein Mann morgens gegen 8.30 Uhr nach einer angezeigten Körperverletzung in seiner Wohnung von der Polizei angetroffen. Ein Alkoholtest ergab den Wert von 3,01 Promille. Nachdem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie ihn auf, zum Ausschluss einer Alkoholabhängigkeit ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Der einstweilige Antrag des Betroffenen vor dem VG hatte keinen Erfolg. Die Richter lehnten seinen Antrag ab, ihm die Fahrerlaubnis wenigstens vorläufig zu belassen. Nach ihrer Auffassung habe die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens darauf schließen dürfen, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholkrankheit vorliege. Das ärztliche Gutachten sei zu Recht angefordert worden, denn eine so hohe Blutalkoholkonzentration von über drei Promille spreche für eine Alkoholabhängigkeit. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei damit für sich schon ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller unmittelbar vor der Blutentnahme Auto gefahren sei. Ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung müsse nicht erst abgewartet werden. Es bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien, unverzüglich von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen würden (VG Neustadt, 4 L 2998/04.NW).
Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis
Eine Fahrerlaubnis kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Gastwirts. Dieser war in seiner Wohnung an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest. Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG hob die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auf. Die Richter argumentierten, dass die Fahrerlaubnis nur demjenigen entzogen werden könne, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei. Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten lägen Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit nicht vor. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie z.B. ein Berufskraftfahrer, auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr angewiesen (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10062/07.OVG).
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