Mietwagenkosten
Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage
Für die Berechnung der Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Mietwagenkosten kann sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel herangezogen werden.
Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Autovermietung, die aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten verlangte. Diese berechnete sie zu einem Tagessatz von 100 EUR pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 EUR. Der Versicherer erstattete davon lediglich 1999,20 EUR. Das Amtsgericht hat der Autovermietung die Differenz zugesprochen. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung des Versicherers hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und keinen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzuziehen.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der BGH hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen. Im Ergebnis hat der BGH das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun prüfen, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist (BGH, VI ZR 300/09).
Aufklärungspflicht des Vermieters
Bietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Ersatzwagen zu einem Tarif an, der nach der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs (BGH) nicht voll erstattungsfähig ist, muss er den Mieter über das Regulierungsrisiko aufklären.
Das schrieb das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern einem Autovermieter ins Stammbuch. Dieser hatte einen Kunden verklagt, der nach einem unverschuldeten Unfall einen Pkw bei ihm gemietet hatte. Über etwaige Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten war er nicht aufgeklärt worden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer regulierte die Mietwagenkosten nur teilweise, da er den Mietpreis für zu hoch hielt. Das AG bejaht wegen Überschreitens der Erforderlichkeitsgrenze eine Aufklärungspflichtverletzung.
Der Rechnungsbetrag sei pro Tag um 15 EUR zu hoch. Zwar sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wann der Normaltarif so deutlich überschritten sei, dass der Vermieter Anlass zur Aufklärung habe. Das sei jedoch stets der Fall, wenn die vom BGH festgelegte Erforderlichkeitsgrenze überschritten sei. Aufzuklären sei also, sobald der Versicherer nicht den (vollen) angebotenen Tarif ersetzen müsse. Da die Rechnung über dem Tarif der Schwacke-Liste zuzüglich einem Aufschlag von 20 Prozent läge, habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Da der Autovermieter dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, könne er den Differenzbetrag nun nicht erstattet verlangen (AG Kaiserslautern, 3 C 515/08).
Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug warten
Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, muss er zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung kein Gebrauchtfahrzeug erwerben. Er kann in diesem Fall auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus Ersatz für einen Mietwagen verlangen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Speditionsunternehmens, das von der gegnerischen Versicherung Schadenersatz verlangte. Streitgegenstand war ein Verkehrsunfall, bei dem Mitte Oktober einer der Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hat. Der Spediteur hatte unabhängig von dem Unfall bereits zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die jetzt beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Voraussichtlicher Liefertermin war im November. Tatsächlich erfolgte die Lieferung Anfang Dezember.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Spediteur lediglich Mietfahrzeugkosten für 12 Tage zuerkannt. Dies hat es damit begründet, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum habe, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne. Überschreite die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, müsse er für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen.
Das sah das OLG anders. Es gab dem Spediteur recht und erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Aus Sicht des Spediteurs zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen (OLG Celle, 14 U 85/07).