Fahrerlaubnis

Anspruch auf Rückgabe der Fahrerlaubnis bei Verfahrensverzögerungen

Verzögert sich nach dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis das Ermittlungsverfahren, kann der Betroffene einen Anspruch auf Rückgabe seines Führerscheins haben.

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einem Autofahrer wegen aufgetretener Verfahrensverzögerungen seinen Führerschein zurückgegeben. Dieser war in einer Verkehrskontrolle wegen Trunkenheit aufgefallen, woraufhin sein Führerschein einbehalten wurde. Obwohl die Ermittlungen zum Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr bereits nach zwei Monaten abgeschlossen gewesen waren, verzögerte sich der Abschluss des Ermittlungsverfahrens um ein halbes Jahr, weil eine Stellungnahme des Verteidigers zu weiteren Tatvorwürfen abgewartet wurde.

Diese Sachbehandlung hat das OLG beanstandet. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders in dem "Beschleunigungsgebot" konkretisieren würden. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, müssten daher mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Im vorliegenden Fall sei hiergegen verstoßen worden. Nachdem der Verteidiger auf die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme nicht reagiert habe, hätte die Sache unverzüglich vor Gericht gebracht werden müssen. Obwohl die Ermittlungen bereits nach zwei Monaten durch die Polizei abgeschlossen gewesen waren, sei erst nach acht Monaten durch das zuständige Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen worden. Hinzu komme, dass es auch im gerichtlichen Verfahren zu weiteren nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen gekommen sei. Eine Verfahrensbeendigung sei trotz des mehr als 16 Monate andauernden Führerscheinentzugs nicht abzusehen gewesen. Die übliche Verfahrensdauer sei im Vergleich zu anderen Fällen in erheblicher Weise überschritten. Eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis sei somit wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen (OLG Karlsruhe, 2 Ws 15/05).

Fahrerlaubnisentzug auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entziehen.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Das VG bestätigte nun diese Maßnahme. Die Richter billigten dabei die übliche Vorgehensweise der Behörde. Um Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Alkoholproblematik zu klären, ordne diese die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 7 L 34/08.MZ).

 

Keine Anwendung des § 69 StGB bei Booten

Nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock fallen hierunter jedoch keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe. Daher hoben die Richter eine Entscheidung der Vorinstanz wieder auf, mit dem ein Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden war. Er hatte alkoholisiert einen Fischkutter geführt.

Nach Ansicht der Richter würden von § 69 StGB nur Landfahrzeuge erfasst, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. § 69 StGB bezwecke eine Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern. Aus diesem Schutzzweck folge, dass ein Bezug zum Straßenverkehr bestehen müsse. Boote würden damit generell nicht unter das Merkmal Kraftfahrzeug fallen (OLG Rostock, 1 Ss 95/08).

Straßenverkehrsgefährdung: Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs

Eine Verurteilung wegen rauschbedingter Fahruntüchtigkeit setzt ein Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum voraus. Zumindest muss ein unmittelbarer Bezug des Geschehens zum öffentlichen Verkehr gegeben sein.

 
Mit dieser Begründung hat es das Landgericht (LG) Bonn abgelehnt, einem Autofahrer vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dieser hatte mit einem Pkw im fahruntüchtigen Zustand den Garagenhof eines Mehrfamilienhauses befahren, der nur über eine schmale Zufahrt von der Straße erreicht werden konnte. Der Garagenhof war der Nutzung der Mieter des Hauses bzw. des Eigentümers vorbehalten.

 
Das LG führte aus, dass der Autofahrer keiner der Katalogtaten dringend verdächtig sei, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würden. Eine Verurteilung wegen rauschbedingter Fahruntüchtigkeit scheide aus, da es sich bei dem Garagenhof vor dem Mehrfamilienhaus nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Verkehrsflächen seien ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse

  • öffentlich i.S. des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stünden; 

  • nicht öffentlich, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestatte, sofern dieser Kreis so eng gezogen sei, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraums mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werde.

Zwar werde der Begriff "im Straßenverkehr" in verschiedenen Straftatbeständen weiter gefasst. Es könnten daher auch Vorfälle erfasst werden, die sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum auswirken, wie z.B. im Straßengraben oder einem angrenzenden Feld. Es müsse aber auch in diesen Fällen ein unmittelbarer Bezug des Geschehens zum öffentlichen Verkehr gegeben sein. Das sei hier angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht der Fall (LG Bonn, 34 Qs 187/04).

Hohes Lebensalter ist noch kein körperlicher Mangel

Allein das hohe Lebensalter eines Kraftfahrers rechtfertigt - auch im Zusammenhang mit groben Fahrfehlern - noch nicht den Schluss auf körperliche Mängel, die dem sicheren Führen von Fahrzeugen entgegenstehen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Auslöser des Prozesses war die "Fahrleistung" eines 76-jährigen Pkw-Fahrers. Nachdem er nachts mit seinem Pkw zunächst kurzzeitig in unsicheren "Schlenkerbewegungen" unterwegs war, geriet er über die linke Fahrbahnhälfte und den Bordstein hinweg mit beiden linken Reifen auf den Gehweg. Dabei platzten beide linken Reifen. Auf dem Gehweg kam ihm ein Fußgänger entgegen. Der Pkw-Fahrer fuhr direkt auf diesen zu. Der Fußgänger konnte einen Zusammenprall dadurch vermeiden, dass er durch "ein paar forsche Schritte zur Seite" auswich.

Vom Amtsgericht wurde der Senior wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, seine Fahrerlaubnis eingezogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Diese Entscheidung hob das OLG nun auf. Zwar könnten die Feststellungen zum Fahrverhalten des Pkw-Fahrers, seinem Alter und des Tatgeschehens den Schluss rechtfertigen, er sei aufgrund vorübergehender körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Das ursprüngliche Urteil lasse aber offen, um welche körperlichen Mängel es sich dabei handeln könnte. Offen bleibe auch, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass er diese hätte erkennen können und müssen, also fahrlässig gehandelt habe. Es hätte nahegelegen, dass sich das Amtsgericht hierzu sachverständiger Hilfe eines auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere Medizin bedient hätte. Die pauschalen Feststellungen würden das Fahrverbot jedoch nicht tragen (OLG Celle, 32 Ss 113/07).  


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