Dienstwagen

Privatnutzung wird durch Jahresbahnfahrkarte widerlegt

Sofern ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen kann, muss der daraus resultierende geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Wird der Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist der Zuschlag zu erhöhen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erhöht sich der Zuschlag dabei für jeden Kalendermonat typisierend um 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer.

Nach ständiger Rechtsprechung spricht beim Firmenwagen regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat die Entkräftung dieses Anscheinsbeweises konkretisiert. Der Zuschlag im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung kann entfallen, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und dies durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird. Damit bekräftigt der Bundesfinanzhof seine Sichtweise, die er bereits zu Fahrten unter Ausnutzung von Park & Ride getroffen hat. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten einen geldwerten Vorteil angenommen, weil weder ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen noch überwacht worden war.

 
Die tatsächliche Pkw-Nutzung für den Weg zur Arbeit ergibt sich nicht bereits aus der Annahme, dass der Pkw auch für derartige Fahrten genutzt werden kann. Die Annahme kann entkräftet werden, indem der Arbeitnehmer Kopien der gültigen persönlichen Jahreskarten für die Bahnverbindung von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte vorlegt. 

Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt zwar eine abweichende Auffassung, erkennt die Grundsätze des Bundesfinanzhofs aber als Billigkeitsregelung an, wenn z.B. durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird, dass der Pkw nicht für die Strecke zum Arbeitsplatz genutzt wird (BFH, VI R 52/07).

Geldwerter Vorteil: Keine Privatnutzung bei ungeeignetem Firmenwagen

Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel muss nicht angesetzt werden, wenn der dem Arbeitnehmer überlassene Pkw nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf einen zweisitzigen Kastenwagen entschieden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet war und eine auffällige Beschriftung aufwies. Ein solcher Wagen wird durch seine Bauart und Ausstattung typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt. Im Urteilsfall wurde er für den im Heizungs- und Sanitärbedarf tätigen Arbeitgeber gefahren.

Zwar kann eine Privatnutzung auch bei einer solchen Sachlage nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch anders als bei herkömmlichen Firmenwagen reicht hierzu nicht die Annahme einer Privatnutzung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus. Vielmehr muss das Finanzamt die private Nutzung nachweisen. Denn nach Sinn und Zweck der pauschalen Listenpreisregelung ist es geboten, bestimmte Arten von Fahrzeugen, insbesondere Lkw, hiervon auszunehmen. Das gilt üblicherweise für solche Wagen, die vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.

Hinweis: Diese Einordnung ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Privatnutzung von Selbstständigen und Gewerbetreibenden von Bedeutung. So kann das Finanzamt beispielsweise beim speziell ausgestatteten Wagen eines Handwerkers nicht automatisch eine private Mitnutzung unterstellen (BFH, VI R 34/07).

Zuzahlungen zum Firmen-Pkw: Zwei Nichtanwendungserlasse im Fokus

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dieser Vorteil kann alternativ nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

 
Sofern der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, stellt sich die Frage, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Im Oktober 2007 urteilte der Bundesfinanzhof in zwei Fällen, in denen es um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Kaufpreis und zu den laufenden Kosten des überlassenen Firmenwagens ging. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Urteile über den Einzelfall hinaus jedoch nicht an. Die Auffassungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung werden im Folgenden vorgestellt.

  • Ermittelt der Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil über die Fahrtenbuchmethode, müssen die Gesamtkosten für das Fahrzeug nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen enthalten. Diese führen dann zu Werbungskosten. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist der Arbeitnehmer jedoch in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert, sodass bei der Fahrtenbuchmethode keine von ihm selbst getragenen Aufwendungen in die Gesamtkosten einfließen. Sie erhöhen daher den geldwerten Vorteil genauso wenig wie bei der Ein-Prozent-Regel und stellen auch kein Nutzungsentgelt dar.

  • In einem weiteren Urteil sah der Bundesfinanzhof Zuzahlungen zum Pkw-Kaufpreis durch den Arbeitnehmer auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert wird. Die Aufwendungen sind wie Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht zu behandeln. Damit kann hierauf die lineare Abschreibung wie für ein materielles Wirtschaftsgut vorgenommen werden. Diese Auffassung teilt die Finanzverwaltung ebenfalls nicht und sieht in Höhe der Zuzahlungen des Arbeitnehmers anstatt Werbungskosten eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer soll insoweit nicht bereichert sein. Dafür können die Zuzahlungen zum Kaufpreis des Firmenwagens entgegen den Lohnsteuerrichtlinien nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Diese Änderung gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Richtlinienänderung in allen offenen Fällen.

(BMF-Schreiben, IV C 5 - S 2334/08/10003, DOK 2009/0046712 und IV C 5 - S 2334/08/10003, DOK 2009/0046728; BFH, VI R 57/06 und VI R 59/06).