Neuwagen
"Fabrikneu" trotz Austauschs der Motorhaube
Ein Neuwagen bleibt "fabrikneu", wenn die verbeulte Motorhaube komplett ausgetauscht wird.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg, das damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Ein Autohaus hatte vor Auslieferung des bestellten Neuwagens eine Beule an der Motorhaube festgestellt. Sie wurde gegen die Haube eines anderen bau- und farbgleichen Pkw ausgetauscht. Dem Kunden wurde davon nichts gesagt. Als er davon erfuhr, verlangte er eine Wertminderung von mindestens zehn Prozent. Zu Unrecht, so das LG: Der Schaden sei durch den Austausch der Haube spurenlos beseitigt worden. Damit sei der Wagen zumindest im Lieferzeitpunkt wieder "fabrikneu" gewesen. Das Autohaus habe auch nichts arglistig verschwiegen (LG Duisburg, 7 S 207/02).
Pkw bleibt trotz Tages- oder Kurzzulassung ein Neuwagen
Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Autohändler Recht, der einen Pkw als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlass zum Kauf angeboten hatte. Zuvor hatte er den Wagen für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne ihn im Straßenverkehr zu benutzen. Der Käufer verlangte später von ihm die Rückzahlung des Kaufpreises. Nach seiner Ansicht sei das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen.
Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht. Er bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichere, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft "fabrikneu" aufweise. Die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler sei eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwerbe auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und keinen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung diene nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Sie ermögliche es dem Autohändler vielmehr, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute komme, sei entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwerbe. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für die "TÜV-Abnahme" um nur wenige Tage verkürze, sei das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs sei nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen sei (BGH, VIII ZR 109/04).
Neuer Wagen kann bei Modelländerungen seine Eigenschaft als Neuwagen verlieren
Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, obwohl die Fahrzeuge dieser Modellreihe zum Zeitpunkt des Verkaufs einen um 50 Prozent größeren Tank aufweisen, ist der verkaufte Pkw kein Neuwagen mehr. Verweigert der Händler die Lieferung eines Fahrzeugs mit größerem Tank, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Dies musste sich ein Autohändler sagen lassen, der dem Kläger einen Pkw der Marke "Smart" als Neuwagen verkauft hatte. Das Fahrzeug stammte aus einer bis Mitte Februar 2002 produzierten Modellreihe und wies einen 22 Liter fassenden Tank auf. Seit Mitte Februar 2002 hergestellte Fahrzeuge verfügen dagegen über einen 33-Liter-Tank. Als der Käufer hiervon erfuhr, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrags.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln und verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des um ein Nutzungsentgelt geminderten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw. Der Käufer könne von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe. Damit liege ein Sachmangel vor. Verkaufe - wie hier geschehen - ein Kfz-Händler einen Pkw als "Neuwagen", so liege darin die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu sei. Fabrikneu sei ein Pkw aber nur, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde. "Unverändert" bedeute dabei, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweise. In diesem Sinne sei der vom Kläger erworbene "Smart" wegen des um 50% vergrößerten Tanks nicht mehr unverändert gewesen. Da Fahrzeuge mit dem größeren Tank eine deutlich größere Reichweite hätten, handele es sich um eine für den praktischen Gebrauch wesentliche Veränderung. Das führe dazu, dass der verkaufte Pkw nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden könne und die geringere Tankgröße dem Kläger hätte offenbart werden müssen. Bei der Rückabwicklung des Vertrags erhalte der Käufer den Kaufpreis allerdings nicht in voller Höhe zurück. Dieser müsse vielmehr um eine Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Gebrauch des Pkw gekürzt werden. Angemessen sei ein Betrag von 0,5 % des Bruttokaufpreises je gefahrener 1000 km (OLG Köln, 22 U 180/04).