Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Reisebedingungen

Ein Reiseveranstalter kann sich nur auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wenn er sie dem Reisenden vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis gegeben hat.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Reiseveranstalters. Buche der Reisende seine Reise in einem Reisebüro, werde ihm diese Möglichkeit nur verschafft, wenn ihm der Reiseveranstalter die Reisebedingungen noch vor Vertragsschluss vollständig übermittelt. Die Richter wiesen zudem darauf hin, das in einem zweiten Schritt zudem die inhaltliche Wirksamkeit der betreffenden Klausel der Allgemeinen Reisebedingungen zu prüfen sei. Solle mit ihr die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt werden, sei sie wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen würden (BGH, Xa ZR 141/07).

Einbeziehung von Reise-AGB in den Vertrag

Sendet ein Reisender ein Angebot ab, ohne vorher auf die Allgemeinen Reisebedingungen (Reise-AGB) gesondert hingewiesen worden zu sein, und schickt der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung, auf deren Rückseite die Reise-AGB abgedruckt sind, stellt die Reisebestätigung ein neues Angebot des Reiseveranstalters dar.

Der Reisende nimmt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf diese Reise-AGB durch vorbehaltlose Zahlung des Reisepreises und Antritt der Reise an. In diesem Fall sind die Reise-AGB dann in den Vertrag einbezogen (LG Düsseldorf, 22 S 579/05).

Keine Ausschlussfrist durch AGB für deliktische Ansprüche möglich

Reiseveranstalter dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen vorsehen, da Reisekunden hierdurch unangemessen benachteiligt werden.

Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt im Fall einer Reisenden klar, die eine Pauschalreise gebucht hatte. Am letzten Urlaubstag stürzte sie auf der Hoteltreppe und verletzte sich. Erst mehr als einen Monat nach Reiseende verlangte sie vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Reiseveranstalter wies die Ansprüche mit dem Hinweis zurück, dass nach den AGB sämtliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssten.

Der BGH ist der Auffassung, dass die Klausel in den AGB des Reiseveranstalters unwirksam sei, nach der sämtliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssen. Reisekunden würden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt. Anders als bei vertraglichen Ansprüchen trage bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast. Hieraus ergäbe sich daher keine Notwendigkeit kurzer Ausschlussfristen für den Reiseveranstalter. Dieser werde dadurch hinreichend geschützt, dass er sich entlasten könne, soweit er für Dritte einzustehen habe (BGH, X ZR 28/03).

Unwirksame Fälligkeitsklausel zur Zahlung des Reisepreises

Unzulässig ist eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen (AGB), nach der die Restzahlung des Reisepreises zu einem Zeitpunkt gefordert wird, in dem die Durchführung der Reise noch nicht feststeht.

Im Urteilsfall vor dem Landgericht (LG) Heilbronn war die Restforderung auf den Reisepreis laut AGB spätestens vier Wochen vor Antritt der Reise fällig. Der Reiseveranstalter hatte sich laut AGB allerdings bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt einen Rücktritt vom Reisevertrag für den Fall vorbehalten, dass eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Dies stelle nach Ansicht der Richter im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, weil zum Fälligkeitstermin für den restlichen Reisepreis die Durchführung der Reise noch gar nicht feststehe (LG Heilbronn, 8 O 240/06).